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Steuerliche Behandlung der Haftungsvergütung einer spanischen KG an Komplementär-GmbH in Deutschland
— zugleich Anmerkungen zum
Sachverhalt: An einer in Spanien ansässigen Sociedad en Comandita (S. C.) sind eine in Deutschland ansässige Komplementär-GmbH (GmbH) mit einem Kapitalanteil von 0 % und eine KG mit einem Kapitalanteil von 100 % beteiligt. Die S. C. erzielt gewerbliche Einkünfte aus aktiver Tätigkeit und übt die Geschäftsführung aus. Die GmbH erhält von der S. C. eine gewinnabhängige Haftungsvergütung in Höhe von 1 % des Jahresüberschusses (vor Berücksichtigung der Haftungsvergütung), soweit der Jahresüberschuß der S. C. nicht 500 TDM übersteigt, in Höhe von 0,5 % des Jahresüberschusses, soweit er mehr als 500 TDM und weniger als 10 Mio DM beträgt, und in Höhe von 0,25 % für den 10 Mio DM übersteigenden Jahresüberschuß.
Abwandlung: Die GmbH erhält eine gewinnunabhängige Haftungsvergütung in Höhe von 6 % ihres Stammkapitals. Neben ihrem Stammkapital weist die GmbH kein nennenswertes Eigenkapital aus.
I. Steuerrechtliche Beurteilung in Spanien
Nach spanischem Recht ist die S. C. eine juristische Person (Art. 116 Satz 2 HGBSp i. V. mit Art. 35 Satz 2 ZGBSp), die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt (Art. 7 Abs. 1a KStGSp; ausführlich dazu: Courage, S. 228 f.). ...