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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 4 U 164/10

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für die Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Wie-Beschäftigung von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist mit gewissen Abstrichen von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen (im Anschluss an SozR 4-2700 § 2 Nr. 5).

2. Die Durchführung von Baumfällarbeiten (hier: von 20 Jahre alten Nadelbäumen) mit selbstbeschafften Arbeitsmitteln, ohne Entgelt und frei von Weisungen der Grundstückseigentümer, stellt eine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht versicherte, unternehmerähnliche Tätigkeit dar (Einzelfall).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-80998

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