BAG Urteil v. - 3 AZR 462/09

Instanzenzug: ArbG Duisburg Az: 3 Ca 2635/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 4 Sa 1734/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem einen Preisnachlass auf die Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der „Betriebsvereinbarung vom zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom in der Fassung vom über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) zu gewähren.

Der 1946 geborene Kläger war seit dem Jahre 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Er schied aufgrund Aufhebungsvertrages vom mit Ablauf des aus dem Arbeitsverhältnis aus. Im Aufhebungsvertrag heißt es ua.:

3Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der Betriebsvereinbarung vom idF vom (im Folgenden: BV 76) wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der vergünstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt.

In der BV 76 heißt es ua.:

Unter dem schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000):

Am schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom in der Fassung vom über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) ab. Diese sieht ua. vor:

Mit Vereinbarung vom verständigten sich der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat über „den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‚Stromkostenerstattung’ vom “ (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt:

In der vom Vorstand der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: BV 2006) heißt es ua.:

9Die Beklagte erstattete dem Kläger für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2006 auf der Grundlage der BV 2001 jährlich einen Betrag iHv. 358,00 Euro gegen Vorlage der Verbrauchsabrechnungen.

Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

11Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom erfolglos Einwendungen.

12Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat er von der Beklagten die Zahlung einer Stromkostenerstattung in Höhe von 358,00 Euro für das Jahr 2007 sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen der BV 2001 auch für die Zeit ab dem Jahr 2008 die Stromkosten bis zu einer Höhe von 358,00 Euro jährlich zu erstatten. Er hat die Auffassung vertreten, die BV 2001 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die BV 2006 abgelöst worden. Die Betriebspartner hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der BV 2001 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebsrente in einen schuldrechtlichen Individualanspruch umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Zudem sei ihm mit Nr. 8 des Aufhebungsvertrages eine Erstattung der Stromkosten auf der Grundlage der BV 2001 garantiert worden. Bei den Leistungen aufgrund der BV 2001 handele es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Abbau und die Kürzung der jährlichen Erstattungsleistung seien nicht mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

14Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

15Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger habe infolge der Aufhebung der BV 2001 durch die Vereinbarung 2006 keinen Anspruch mehr auf Erstattung der Energiekosten. Im Übrigen sei die BV 2001 wirksam durch die BV 2006 abgelöst worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner beziehe sich auch auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer. Des ungeachtet sei ein möglicher schuldrechtlicher Anspruch des Klägers von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei der Energiekostenerstattung handele es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei der Abschaffung dieser Leistungen nicht hätten beachtet werden müssen.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

17Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat auch für die Zeit ab dem weiterhin Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend den Regelungen der BV 2001.

18I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Antrag zu 2.

191. Der Klageantrag zu 2. richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm auch für die Zeit ab dem Ansprüche auf Erstattung der Stromkosten nach der BV 2001 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

202. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der BV 2001 anspruchsberechtigt ist.

21II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat auch für die Zeit ab dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend den Regelungen der BV 2001. Die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 berühren diese Ansprüche nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betriebspartnern der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der BV 2001 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in Versorgungsrechte sind auch den Betriebspartnern nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der Vereinbarung 2006 und der BV 2006, soweit sie bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den im Jahr 2006 bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

221. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. - GS 1/55 - BAGE 3, 1; - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262), (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) sowie vom (- 3 AZR 653/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den Betriebspartnern eine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 keine Auswirkung auf die Energiekostenerstattungsansprüche der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer gehabt.

23a) Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua.  - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ( - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa  - aaO; - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

24b) Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der BV 2001 ergebenden Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der BV 2001 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die Versorgungsrechte der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden.

25aa) Die für Betriebsrentner mit der BV 2001 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

26(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl.  - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93).

27Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein ( - BAGE 36, 39; - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden ( - Rn. 43, BAGE 120, 330).

28(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage der BV 2001, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

29(a) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die BV 2001 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des BetrAVG - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

30(b) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

31Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Anspruch auf die Energiekostenerstattung nach §§ 1, 2 Abs. 1 BV 2001 nur für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der Beklagten wohnen und Kunden der Beklagten sind und dass nach § 3 BV 2001 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen beschränkt die BV 2001 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der Beklagten. Vielmehr sieht § 1 Abs. 3 BV 2001 vor, dass auch Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der Beklagten wohnen, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten haben. Zum anderen widerspricht es dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist ( - Rn. 39, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes.

32(c) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass bereits mit der BV 76 die bisherige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das Kohledeputat ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am Produktionsergebnis und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Bereits durch die BV 76 haben die Betriebspartner die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient (zur Veränderung des Leistungszwecks von ursprünglicher Teilhabe am Produktionsergebnis zur Versorgung vgl.  - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46). Diesen Zweck verfolgt die BV 2001 weiter. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 Abs. 3 BV 2001 die Leistung auch Mitarbeitern, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes wohnen, wenn eine Versorgung durch sie aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Ebenso erhalten nach § 4 BV 2001 alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnung zur Erstattung einreichen können, einen jährlichen - wenn auch auf 51,00 Euro begrenzten - Abgeltungsbetrag. Zwar mag die BV 2001 stärker von dem Gedanken der Absatzförderung und damit der Umsatzsteigerung geprägt sein als die BV 76. Damit tragen die Leistungen nach der BV 2001 allerdings nur stärker den Charakter eines Personalrabatts als die in der BV 76 vorgesehenen Leistungen. Dass gerade Personalrabatte zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören können, hat der Senat mit seinem Urteil vom (- 3 AZR 61/06 - AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9) entschieden.

33(d) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie der Pensions-Sicherungs-Verein die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom Pensions-Sicherungs-Verein vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu überprüfen (vgl.  - Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9).

34bb) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die durch die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt.

35(1) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen ( - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua.  - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können ( - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155).

36(2) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der Beklagten muss nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der BV 2001 könnten allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeändert bzw. abgelöst werden.

372. Sollte den Betriebspartnern - wovon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht - keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

38a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1) können die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch für die Zeit des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des Ruhegeldempfängers. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht ( - zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1; - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe, aaO).

39b) Hiernach hat sich der auf der BV 2001 beruhende Anspruch des Klägers auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen Anspruch umgewandelt, den die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 nicht beseitigen konnten. Der Anspruch des Klägers war nicht deshalb mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der BV 2001 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu  - zu I 4 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend der BV 2001 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft.

40c) Daran ändert auch nichts, dass der Kläger sich den jeweiligen Regelungen seiner Ansprüche durch spätere Betriebsvereinbarungen unterworfen hat.

41aa) Die Parteien haben in Nr. 8 des Aufhebungsvertrages vereinbart, dass nach dem Austritt des Klägers die Regelungen (zB Betriebsvereinbarung Energieerstattung) Anwendung finden, die für Rentner gültig sind. Mit dieser Vereinbarung haben sie zwar nicht statisch auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers geltenden Bestimmungen Bezug genommen. Vielmehr handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils für die Rentner geltenden Regelungen. Der Arbeitgeber will im Zweifel die Leistungen nach einheitlichen Regeln erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Das ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Daher ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen; statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen dementsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr. des BAG, vgl. - 5 AZR 888/08 - Rn. 14 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; - 5 AZR 498/09 - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vgl. - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; - 3 AZR 255/05 - Rn. 18, BAGE 118, 326; - 3 AZR 630/02 - zu B I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42).

42bb) Durch die dynamische Verweisung auf die jeweils für die Rentner gültigen Regelungen wird jedoch nur die fehlende Regelungskompetenz der Betriebspartner für ausgeschiedene Arbeitnehmer ersetzt. Die Grenzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat für ändernde (Betriebs-)Vereinbarungen gesetzt sind, werden hierdurch nicht aufgehoben. Eingriffe in Versorgungsrechte nach Eintritt des Versorgungsfalles - auch durch Aufhebungsvereinbarungen - müssen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen ( - zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 358; - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26; - 1 AZR 213/04 - zu II 4 c cc (1) der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 25 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 12). Nach Eintritt des Versorgungsfalles können in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein ( - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). Dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde, fehlt es an jeglichem Vorbringen der Beklagten.

43d) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts hat sich der Kläger durch die in Nr. 8 des Aufhebungsvertrages getroffene Vereinbarung nicht einer Neuregelung seiner Ansprüche durch Betriebsvereinbarung entsprechend den für die aktiven Beschäftigten geltenden Regelungen unterworfen. Die Parteien haben für die Zeit nach dem Austritt des Klägers nur auf die für die Rentner jeweils geltenden Regelungen Bezug genommen. Darin liegt nicht zugleich das Einverständnis mit einer möglichen Änderung der Ansprüche durch Betriebsvereinbarung entsprechend den für die Aktiven geltenden Bestimmungen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Fundstelle(n):
RAAAD-80921