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Bestätigungsvermerk bei Kapitalerhöhung
Wenn die Gesellschafterversammlung einer GmbH die Erhöhung des Stammkapitals durch die Umwandlung von Gewinnrücklagen in Stammkapital beschließt, muss diesem Beschluss eine geprüfte Bilanz zugrunde gelegt werden. Bei einer kleinen, nicht prüfungspflichtigen GmbH (§§ 267 Abs. 1, 316 Abs. 1 HGB) muss der Bestätigungsvermerk der Bilanz lediglich den Anforderungen des § 57f Abs. 2 Satz 1 GmbHG genügen, so dass kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers notwendig ist (vgl. , DB 2010 S. 2096).