Die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn die Aufhebung keine weite-ren Ermittlungen mehr erfordert. Erst dann darf der Leistungsempfän-ger davon ausgehen, dass die Behörde den rechtsfehlerhaften Be-scheid innerhalb eines Jahres nicht mehr revidiert. Das ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betrof-fenen der Fall (; Urteil vom , 7 RAr 56/96; Urteil vom , 13 RJ 35/94; ; Urteil vom , 7 C 6/01). Auf Zwischenberechnungen sind die allgemeinen Grundsätze aus § 338 SGB III anzuwenden ( B 11b AS 23/06 R). Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II findet keine Anwen-dung, wenn es um Leistungen für Unterkunft und Heizung geht, für die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAD-80867
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