Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen
Leitsatz
1) Mit der Pauschalverweisung in § 12 Abs. 5 ErbStG auf die Steuerbilanzwerte hat der Gesetzgeber im Bewusstsein der sich
aus der Verknüpfung zwischen Ertrag- und Erbschaftsteuerrecht ergebenden Härten bzw. Friktionen diese im Interesse der Steuervereinfachung
in Kauf genommen.
2) Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen kommt danach auch dann nicht in Betracht, wenn eine nach ertragsteuerlichen
Bilanzierungsgrundsätzen anzusetzende Gesellschafterforderung am Stichtag wirtschaftlich gesehen nicht mehr werthaltig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 13/2011 S. 1038 UAAAD-80813
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