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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
I. Leitsätze
1. Der BFH hält an der bisherigen Rechtsprechung, wonach Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrundeliegenden Behandlung durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen ist, nicht länger fest (Änderung der Rechtsprechung).
2. Die erforderlichen Feststellungen und Würdigungen sind vielmehr vom Finanzgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen. Dabei wird es mangels medizinischer Sachkunde seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung regelmäßig durch die Erhebung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens gerecht.
3. Von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten sind im finanzgerichtlichen Verfahren als Privatgutachten zu behandeln und damit lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen.
4. Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen steht dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nicht entgegen.
II. Sachverhalt
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibsc...