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Einkommensteuer | Abzug von Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben nur für vom Elternteil selbst getragene Aufwendungen
(1) Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat; § 4f EStG a. F. enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregeln noch ein Zuordnungswahlrecht. (2) Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden (Bezug: § 4f a. F., § 9 Abs. 5 EStG).
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Kindes, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Stpfl. anfallen, können bei Kindern, die das 14...