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Vertreter haftet nicht für bestehende Limited nach deren Löschung
Wenn eine Partei einen Mietvertrag im Namen einer englischen Limited abschließt, wird grundsätzlich auch nur diese selbst verpflichtet. Eine Eigenhaftung des Vertreters auf Erfüllung oder Schadenersatz kommt nur dann in Betracht, wenn die englische Gesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existent ist. Im Streitfall bestanden daran aber keine Zweifel. Dass die Gesellschaft weder zum (deutschen) Gewerberegister noch beim FA angemeldet wurde, blieb für deren Rechtsfähigkeit ohne Bedeutung. Schließlich war es für die individuelle Haftung auch unerheblich, dass die mietende Limited in der Folge (zwangsweise) aufgelöst worden war, denn ihre Löschung aus dem englischen Register führt nicht zu einer Haftung ihres Directors, und die für das deutsche GmbH- und Aktienrecht entwickelten...