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StuB 8/2011 S. 320

Klarheit eines Buchauszugs

Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung aller relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug i. S. des § 87c Abs. 2 HGB kann auch dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, soweit sie ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können. Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszugs und unterliegt denselben Anforderungen hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit wie ein Buchauszug. Im Streitfall verlangte der früher als Handelsvertreter für die Beklagte tätige Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung offener Provisionen. Da die Unterlagen nicht den Anforderungen entsprachen, hat das Gericht den Gläubiger ermächtigt, den Buchauszu...