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Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken
Anmerkung zum
[i]BMF, Schreiben v. 11. 3. 2011 (BStBl 2011 I S. 247)Bei dem Wort „Steuererklärung” denken viele Steuerzahler entweder an den alljährlichen „Kampf” mit den amtlichen Erklärungsformularen – oder träumen vom berühmt gewordenen Bierdeckel. Dabei wird übersehen, dass die Steuererklärungsformulare nur ein komprimiertes Spiegelbild der vielfältigen Lebenssachverhalte und Steuervorschriften sind. Der Gesetzgeber hat in § 150 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt, dass Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind. Mit dem wurden die Grundsätze zur Verwendung von Steuererklärungsvordrucken aktualisiert.
I. Wesen einer Steuererklärung
1. Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts
[i]Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen Auch wenn die Finanzbehörden den steuererheblichen Sachverhalt grds. von Amts wegen zu ermitteln haben (Amtsermittlungsgrundsatz nach § 88 AO), sind die Steuerpflichtigen nach § 90 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben.
[i]Formalisierte Mitwirkung bei Aufklärung des steuererheblichen Sachverhalts Der Steuerpflichtige hat...BStBl 1999 II S. 203