Steuersatz für die Leistungen von Musikkapellen und Solokünstlern sowie für die Veranstaltungen von Konzerten durch andere Unternehmer
Bezug:
Bezug:
Bezug:
Bezug:
Bezug:
1 Anwendungsbereich:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom BGBl 2004 I S. 3310 mit Wirkung vom neu gefasst. Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat sich der Anwendungsbereich der Bestimmung infolge der Neufassung nicht geändert.
Sofern die steuerpflichtigen Leistungen von Veranstaltern in der Vergangenheit zulässig einer ermäßigten Umsatzbesteuerung nach der genannten Vorschrift unterworfen wurden, ist dies unter der Voraussetzung eines unveränderten Sachverhalts auch in Zukunft möglich.
Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der bis zum geltenden Fassung sind somit auch auf die geänderte Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der ab gültigen Fassung anwendbar.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 1. Halbsatz UStG unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind.
Unter den Begriff „Orchester” fallen alle Musiker- und Gesangsgruppen mit zwei oder mehr Mitwirkenden (Abschnitt 107 Abs. 1 UStR).
2 Solokünstler
2.1 Allgemeines
Mit (BStBl 2004 II S. 337 [Berichtigung S. 482]) hat der EuGH entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Steuersatz in Rechnung gestellt hat.
Diese Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
2.2 Einzelfälle
2.2.1 Dirigenten
Die Leistungen der Dirigenten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerbefreit sind.
2.2.2 Intendanten
Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals in organisatorischer, finanzieller oder personeller Hinsicht. Sie führen in dieser Eigenschaft keine künstlerische Tätigkeit aus. Diese Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
2.2.3 Regisseure, Bühnenbildner usw.
Die Leistungen der Regisseure, Bühnenbildner, Tontechniker, Beleuchter, Maskenbildner, Souffleusen, Cutter oder Kameraleute unterliegen dem allgemeinen Steuersatz, da diese als Solisten kein Kunstwerk darstellen und sich auch nicht künstlerisch ausdrücken können.
Zu der Frage, ob die Leistungen freiberuflich tätiger Regisseure für Theateraufführungen unmittelbar nach Art. 13. Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-RL (Art. 132 Abs. 1 Buchst n MwStSystRL) ermäßigt zu besteuern sind, ist beim BFH unter dem Az XI R 44/08 ein Verfahren anhängig. Rechtsbehelfe, in denen sich auf EU-Recht berufen wird, können bis zur Entscheidung des BFH ruhen.
2.2.4 Zauberer, Artisten usw.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt die Eintrittsberechtigung für mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Begriffe Theater und Konzert sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind (Abschnitt 166 Absatz 1 Satz 2 i. V. m Abschnitt 106, 107 Absatz 1 UStR). Die Leistungen von Zauberkünstlern, Artisten usw. sind nicht mit den Leistungen von Orchestern, Chören oder Theatern vergleichbar. Die Leistungen der Zauberkünstler, Artisten, Bauchredner und Diskjockeys fallen deshalb nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Leistungen solcher Künstler im Einzelfall die o. g. Voraussetzungen erfüllen können.
3 Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten
Hiervon zu unterscheiden ist die Steuerermäßigung der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 2. Halbsatz UStG. Unter dem Begriff „Konzert” sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen zu verstehen. Die Mitwirkung eines Orchesters ist dabei nicht erforderlich.
Derartige Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.
In diesen Fällen ist auch der Weiterverkauf von Eintrittskarten durch Ticketeigenhändler nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigt.
Nicht begünstigt sind z. B. gesangliche oder musikalische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher in Gaststätten (Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 UStR).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Darbietung als begünstigte Konzertveranstaltung oder als nicht begünstigte Veranstaltung anderer Art anzusehen ist (der die musikalische und/oder gesangliche Darbietung nur den Rahmen gibt), ist nur auf die Leistung des jeweiligen Unternehmens, nicht auf die seines Auftraggebers abzustellen.
4 Beispiele:
4.1 Leistungen einer Musikkapelle
Eine Kapelle mit zwei Mitwirkenden tritt bei verschiedenen sportlichen Veranstaltungen auf, um Unterhaltungs- und Tanzmusik vorzutragen. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG liegt nicht vor.
Die Leistung der Kapelle an den Veranstalter unterliegt als Orchesterleistung dem ermäßigten Steuersatz. Die Leistung des Veranstalters – sofern steuerbar und steuerpflichtig – an die Besucher stellt eine nicht begünstigte Leistung anderer Art dar, die nicht mehr den Charakter eines Konzerts hat. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG kommt hier nicht zur Anwendung.
4.2 Veranstaltungen
Ein Industrieunternehmen veranstaltet einen Liederabend, bei dem verschiedene Solisten auftreten.
Die Leistungen der Solisten an das Industrieunternehmen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1.Halbsatz UStG, weil sie Leistungen erbringen, die mit denen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles oder Chören vergleichbar sind. Die Leistung des Industrieunternehmens an die Gäste stellt eine begünstigte Konzertveranstaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG dar.
4.3 Konzert- und Gastspieldirektion
Eine Konzert- und Gastspieldirektion stellt für einen Auftraggeber ein Programm für ein Konzert zusammen. Sie übernimmt gegenüber diesem Auftraggeber außerdem die Durchführung des Konzerts und verpflichtet die mitwirkenden Künstler im eigenen Namen. Der Auftraggeber tritt den Besuchern gegenüber als Veranstalter auf. Die Veranstaltung wird im Rahmen eines „Bunten Abends” erbracht.
Die Musiker erbringen, sofern nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG befreit, eine steuerermäßigte Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz UStG an die Konzert- und Gastspieldirektion.
Für die Leistung der Konzert- und Gastspieldirektion findet § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG keine Anwendung. Bei Gastspieldirektionen handelt es sich um Unternehmen, bei denen der Unternehmer nicht vermittelnd als Makler zwischen Künstler und Veranstalter auftritt, sondern im eigenen Namen Künstler „einkauft” und dann das eingekaufte Programm an einen Veranstalter mit einem gesonderten Vertrag „verkauft”.
Für vor dem ausgeführte Leistungen der Gastspieldirektionen wird es nicht beanstandet, wenn die Gastspieldirektionen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden bzw. angewendet haben.
Die Leistung des Auftraggebers an die Besucher unterliegt in diesem Fall dem Regelsteuersatz, da ein „Bunter Abend”, bei dem das gesprochene Wort (Anekdoten, Plaudereien, Witze) im Mittelpunkt steht, welches von musikalischen Darbietungen nur umrahmt wird, keine Konzertveranstaltung darstellt.
4.4 Solokünstler
Ein als Solist auftretender Unterhaltungskünstler erbringt im Rahmen von Konzerten Gesangsund Instrumentaldarbietungen. Mit der Saalanmietung, Organisation, Werbung, Plakatierung, dem Kartenverkauf und ähnlichen Leistungen im Zusammenhang mit diesen Konzertveranstaltungen beauftragt er andere Unternehmer (z. B. eine Konzertagentur), die eindeutig nach außen hin in seinem Namen und für seine Rechnung auftreten. Die Einnahmen werden von diesen Unternehmern nach den Veranstaltungen mit dem Solisten abgerechnet. Als Veranstalter tritt nur der Solokünstler in Erscheinung.
Die Leistungen des Solokünstlers unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG.
Dieser hat die Konzerte selbst veranstaltet, da er gegenüber den Konzertbesuchern als Veranstalter aufgetreten ist und Ort und Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt hat. Die mit der Organisation beauftragten anderen Unternehmer werden lediglich als selbstständige Vertreter oder Subunternehmer tätig. Der Solokünstler hat die organisatorischen Maßnahmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung getroffen. Er wurde nicht von den Konzertagenturen verpflichtet, sondern hat diese vielmehr selbst mit der Organisation beauftragt (vgl. BStBl 1995 II S. 348).
Auf die Leistungen dieses Solokünstlers sind die Vorschriften über die Veranstaltung von Konzerten anzuwenden. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. Tz. 3), unterliegen die gesamten Leistungen des Solokünstlers dem Regelsteuersatz. Die Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz ist in diesem Fall nicht auf die musikalischen Leistungen des Solokünstlers anzuwenden. Eine Aufteilung der Leistungen des Künstlers kommt nicht in Betracht.
Zur Frage der Unternehmereigenschaft von Musikkapellen verweise ich auf meine Rundverfügung – S 7104 A – 5/82 – St IV 10 – USt-Kartei OFD Ffm. § 2 – S 7104 – Karte 2.
Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 12 Abs. 2 Nr. 7a – S 7238 – Karte 1) ist durch diese Rundverfügung überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind in kursiver Schrift dargestellt.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main v. - S
7238 A - 6 - St
112
Fundstelle(n):
USt-Kartei
HE § 12
UStG Fach S
7238 Karte 1
TAAAD-80485