Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0187.2.1-6/2 St31

Lotterien und Ausspielungen i. S. des § 68 Nr. 6 AO; hier: Definition der „genehmigten Lotterie”

Zur Anwendung des § 68 Nr. 6 AO ist Folgendes zu beachten:

Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 6 AO sind die von den zuständigen Behörden erlaubten (genehmigten) Lotterien und Ausspielungen. Der Erlaubnisbescheid ist Voraussetzung für die Zweckbetriebseigenschaft. Das Finanzamt muss bei der veranstaltenden Körperschaft nachfragen, ob eine Lotterie-Erlaubnis beantragt, erteilt oder abgelehnt wurde. Eine Kopie des Erlaubnis- bzw. Ablehnungsbescheids ist zu den Akten zu nehmen.

Ob eine Genehmigungspflicht besteht/bestand, ist nicht vom Finanzamt, sondern von den Genehmigungsbehörden nach dem Lotterierecht zu entscheiden.

Lotterierecht

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen dürfen nach dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland vom nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden.

Eine Lotterie liegt vor, wenn einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Können anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden, liegt eine Ausspielung vor.

Öffentlich ist eine Lotterie bzw. Ausspielung, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Lotterien oder Ausspielungen in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen ist

  • die Gemeinde für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 € nicht übersteigt,

  • die Regierung für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihren Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht eine Gemeinde zuständig ist,

  • im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.

Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen (§§ 18 und 3 Abs. 3 Satz 2 GlüStV) kann die Erlaubnis auch in Form einer Allgemeinverfügung erteilt werden (Art. 3 Abs. 3 AGGlüstV).

Soweit eine genehmigte Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer freigestellt ist, unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf der Lose grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Ertragsteuerrecht

Eine Lotterie oder Ausspielung ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO (Mittelbeschaffungsbetrieb).

Wurde von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis erteilt, ist die Lotterie unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 6 AO ein Zweckbetrieb; dies gilt auch dann, wenn die Lotterie im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z. B. Festveranstaltung, Ball) abgehalten wurde.

Wurde eine Genehmigung nicht beantragt oder abgelehnt, ist die Lotterie grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 AO, der mit anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. Festveranstaltungen) zusammenzufassen ist (§ 64 Abs. 2 AO).

Auch wenn die Lotterie mit einem Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) zusammenhängt, ist sie grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Aus Vereinfachungsgründen ist die Lotterie als ein Teil des Zweckbetriebs anzusehen, wenn sie nur von untergeordneter Bedeutung ist, d. h. wenn der Losverkauf nicht mehr als 20 v. H. der Gesamterlöse des Zweckbetriebs erbringt. Die 20 v. H.-Grenze ist angelehnt an die Regelungen zu den Zweckbetrieben gem. § 68 Nr. 2 AO.

(teilweise aus )

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0187.2.1-6/2 St31

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
KSt-Kartei BY § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Karte 17.1 - 8/2011 -
JAAAD-80484