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Ist die Prüfung von Verrechnungspreisen noch sinnvoll?
Anmerkungen zum aus Sicht der Betriebsprüfung
I. Die wesentlichen Entscheidungen im
1. Keine Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise
Lange Zeit ist man in Deutschland mehr oder weniger stillschweigend davon ausgegangen, dass es eine Beweisvorsorgepflicht gibt und dass sich daraus auch eine Dokumentationspflicht ableiten lasse.
So hat der BFH noch im Beschl. v. eine Beweisvorsorgepflicht unmissverständlich und eindeutig bejaht: ”Die Verpflichtung des Stpfl., bei Sachverhalten, die im Ausland verwirklicht werden, BeweisvorsorgeS. 322 zu treffen, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 90 Abs. 2 AO” (BFH/NV 1998, 944).
In einer anderen BFH-Entscheidung heißt es, dass es ”insbes. auch im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Aufgabe des Stpfl. sei, von sich aus die erforderlichen Angaben zu machen” ( BStBl 1987 II S. 481, 483).
Auch Söhn ging davon aus, dass dem Stpfl. durch § 90 (2) AO Beweismittelbeschaffungsvorsorgepflichten auferlegt werden (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 90 AO Rn. 65).
Im (BStBl 1981 II S. 492) heißt es, dass die Klägerin für einen späteren Nachweis hätte vorsorgen müssen, wenn sie voraussehen konnte, dass sie wegen der Geschäfte mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft in Nac...