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Umsatzsteuer | Keine Organschaft zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften
Es besteht keine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen zwei Schwester-Kapitalgesellschaften, an denen jeweils nur ein Gesellschafter beteiligt ist. Denn es fehlt an der finanziellen Eingliederung der einen Kapitalgesellschaft in die andere Kapitalgesellschaft. Erforderlich ist hierfür eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Gesellschaft, die Organträger sein soll, an der anderen Gesellschaft, die als Organgesellschaft fungieren soll. Die Beteiligung muss mehr als 50 % der Stimmrechte an der Organgesellschaft umfassen, damit der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann .
A ist alleiniger Gesellschafter der OG-GmbH und der OT-GmbH. Beide GmbH haben einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ges...