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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 1096/2008

Gesetze: EStG §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 3

Kindergeldanspruch nur bei Inlandswohnsitz

Leitsatz

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 EStG hat derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Die Türkei gehört nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 genannten Staaten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAD-80238

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