Abgabe des Meistgebots für ein Grundstück in verdeckter Treuhandschaft
Leitsatz
Wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot für ein Grundstück in verdeckter Treuhandschaft abgegeben und dabei das
Grundstück des Vaters der Treugeberin erworben, unterliegt die Erhebung von Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG
beim Treuhänder nicht ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 69 FGO. Die wirtschaftlich zweimal mit Grunderwerbsteuer belastete Treugeberin
kann nicht einerseits die Vorteile der – sich möglicherweise auf die Höhe des Gebots günstig auswirkenden – verdeckten Treuhandschaft
beanspruchen und andererseits die verdeckte Treuhandschaft bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung als offene Stellvertretung
beurteilen lassen.
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAD-80218
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