BGH Beschluss v. - 4 StR 43/11
Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: § 349 Abs. 2 StPO; § 430 Abs. 1 StPO
Instanzenzug: LG Bielefeld vom
Gründe
Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehung des asservierten Messers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß
§ 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil sich die Urteilsgründe nicht zu den Eigentumsverhältnissen an dem Tatmesser verhalten und die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB nicht belegt sind.
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Fundstelle(n):
LAAAD-80106