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BGH Beschluss v. - 4 StR 43/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: § 349 Abs. 2 StPO; § 430 Abs. 1 StPO

Instanzenzug: LG Bielefeld vom

Gründe

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehung des asservierten Messers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß

§ 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil sich die Urteilsgründe nicht zu den Eigentumsverhältnissen an dem Tatmesser verhalten und die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB nicht belegt sind.

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Fundstelle(n):
LAAAD-80106