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BGH 15.12.2010 XII ZR 132/09, NWB 15/2011 S. 1231

Mietrecht | Minderung für heiße Praxisräume nur im Sommer

Wirkt sich in einem Gewerberaummietvertrag ein Mangel nur periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes herabgesetzt. Der Streit betraf die Mietminderung für Räume zum Betrieb einer Kinderarztpraxis, die im Sommer wegen zu hoher Temperaturen (und fehlender Klimatisierung) nur eingeschränkt genutzt werden konnten; das Minderungsrecht des Mieters bestand nicht in den Monaten ab September.