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Bilanzierung | Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden (Anschluss an , BStBl 2003 II S. 131). (2) Für die Berechnung der Rückstellung sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind. (3) Die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer bemisst sich grds. nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO. Wer sich auf eine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darzulegen.