Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7410 A - 55 - St 16

Keine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Lieferungen von Biogas im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe; Übergangsregelung für vor dem ausgeführten Umsätze

Nach einer Abstimmung auf Bundesebene wird zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferungen von Biogas durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe folgende Auffassung vertreten:

Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird die Umsatzsteuer nach Maßgabe des § 24 UStG festgesetzt. Den unionsrechtlichen Vorgaben folgend, ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung in Lieferfällen auf selbst produzierte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt. Gemäß Artikel 295 Abs. 1 Nr. 4 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) sind „landwirtschaftliche Erzeugnisse„ die Gegenstände, die im Rahmen der in Anhang VII zur genannten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden. Den in Anhang VII aufgeführten Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellt sind die Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden (Artikel 295 Abs. 2 MwStSystRL). Lieferungen von in diesem Rahmen gewonnenen Erzeugnissen der sog. “ersten Verarbeitungsstufe“ unterliegen (noch) der Durchschnittssatzbesteuerung.

Anlagen zur Erzeugung von Biogas sind jedoch keine Mittel mit typisch landwirtschaftlichem Charakter. Biogas kann demnach nicht als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe angesehen werden, auch wenn das Gas aus selbst erzeugten organischen Stoffen produziert wird. Seine Lieferung unterliegt den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.

Die Praxis der umsatzsteuerlichen Rechtsanwendung hat sich in der Vergangenheit offensichtlich an den zum Teil abweichenden Regelungen des (BStBl 2006 I S. 248) – (vgl. die ESt-Landwirtschaftskartei, Fach 3, Karte 7, Tz. 2a) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas orientiert. Soweit Biogas hiernach als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe anzusehen ist, wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für vor dem ausgeführte Umsätze nicht beanstandet. Voraussetzung ist, dass die Erzeugung des Biogases im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 7410 A - 55 - St 16

Fundstelle(n):
USt-Kartei HE § 24 UStG Fach S 7410 Karte 16
MAAAD-80016