Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7200 A - 254 - St 111

Bemessungsgrundlage beim Forderungsverkauf

Bezug:

hat der BFH entschieden, dass sich das Entgelt aufgrund einer Abtretung der zugrunde liegenden Forderung gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis nicht ändert. In den Leitsätzen heißt es hierzu wie folgt:

„1. Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung.

2. Das Entgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber.“

Im Urteilsfall betreibt der Forderungsverkäufer ein Fitnessstudio. Seine Umsätze versteuert er nach vereinnahmten Entgelten. Bei Zahlungsverzug der Kunden verkaufte der Studiobetreiber seine Forderungen an ein Factoringunternehmen; anschließend unterwarf er ausschließlich den an ihn gezahlten Forderungskaufpreis (25 % des ursprünglich vereinbarten Entgeltes zwischen ihm und seinen Kunden) der Umsatzsteuer. Das Finanzamt unterstellte mit Verkauf der Forderung den Zufluss des vereinbarten Entgeltes zwischen dem Studiobetreiber und seinen Kunden und unterwarf diesen Betrag der Umsatzsteuer.

Nach Auffassung des BFH kommt es jedoch bei der Abtretung des Entgeltanspruchs aus einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung für die Bestimmung des Entgelts ausschließlich auf die Zahlungen des Leistungsempfängers und nicht auf den für die Abtretung vereinbarten Forderungskaufpreis an.

In der Praxis kann es insoweit zu Problemen kommen, als das Factoringunternehmen regelmäßig kein Interesse daran haben wird, dem abtretenden Unternehmer mitzuteilen, wann und in welcher Höhe die abgetretene Forderung vereinnahmt wurde. Es besteht insoweit auch nach § 90 AO für das Inkassobüro keine Mitwirkungspflicht als Beteiligter im Besteuerungsverfahren.

Soweit keine weiteren Feststellungen zum Umfang der Zahlungen des Leistungsempfängers an den Forderungserwerber/Inkassobüro getroffen werden können, sind die Besteuerungsgrundlagen des Forderungsverkäufers (hier des Sportstudios) insoweit in Anlehnung an die Ausführungen des BFH in Rz. 19 seines o. g. Urteils nach § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. Bei der Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass der Forderungserwerber/Inkassobüro die Forderung im Regelfall nicht zu 100 % einziehen wird.

Das BFH-Urteil wurde zwischenzeitlich zur amtlichen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt freigegeben.

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Fundstelle(n):
USt-Kartei HE § 10 UStG Fach S 7200 Karte 50
IAAAD-80013