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BdF - IV B 7 - S 2728 - 6/87

Zur Steuerbefreiung öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG und § 3 Abs. 1 Nr. 11 VStG.

Öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache – in bestimmten Fällen das Fünfzehnfache – der Beiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung (RVO) höchstens entrichtet werden können, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, § 3 Nr. 11 GewStG und § 3 Abs. 1 Nr. 11 VStG. Durch die Steuerbefreiung sollen diese berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen mit den Sozialversicherungsträgern, die als Hoheitsbetriebe der Besteuerung nicht unterliegen, gleichgestellt werden. Die nach der Satzung zu zahlenden Beiträge dürfen aus diesem Grunde die den Sätzen der Sozialversicherung entsprechenden Höchstbeiträge nicht übersteigen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei der Anwendung der Befreiungsvorschriften folgendes zu beachten:

  1. Höchstbetrag der Beiträge im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG, des § 3 Nr. 1 GewStG und des

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