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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 U 101/09

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Umstand, dass die Berufsgenossenschaft im angefochtenen Bescheid nur über die Anerkennung von Leberbeschwerden als Berufskrankheit Nr 1102 entschieden hat, hindert den Kläger nicht, im Klageverfahren weitere Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit Nr 1102 geltend zu machen.

2. Zum Ursachenzusammenhang zwischen beruflichen Amalgameinwirkungen bei einem Zahnarzt und der Entstehung von Gesundheitsstörungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAD-79977

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