BGH Beschluss v. - VII ZR 168/09

Selbstständiges Beweisverfahren: Hemmung der Verjährung

Gesetze: § 166 Abs 1 ZPO, § 189 ZPO, § 270 S 1 ZPO, § 204 Abs 1 Nr 7 BGB

Instanzenzug: Az: 5 U 49/08 Urteilvorgehend Az: 4 O 14/06 Urteil

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Gewähr von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat hat in seinem Urteil vom (, Rn. 46 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass einerseits zwar der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens dem Antragsgegner förmlich zuzustellen ist, aber andererseits die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auch durch einen lediglich formlos übersandten Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bewirkt wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat in seinem Urteil vom im Ergebnis zutreffend die Hemmungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens bejaht und die Verjährung der durch die Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche verneint. Die Zulassung der Revision wäre wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht veranlasst (vgl. , Rn. 23, bei juris).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Der Beschluss ergeht insoweit kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
2. Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom wird zurückgewiesen.
Zwar lagen die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Beschwerde des Beklagten zu 1 vor. Nach der Entscheidung des Senats vom ist aber eine Zulassung der Revision wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht mehr veranlasst (vgl. , aaO).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 134.000 €
Kniffka                                        Kuffer                                       Eick
                    Halfmeier                                       Leupertz

Fundstelle(n):
YAAAD-79942