Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: § 349 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 4 StPO
Instanzenzug: LG Kleve vom
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ist die Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils wegen der unrichtigen Bezeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittelmenge wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern; im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Gasund Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im strafund im waffenrechtlichen Sinne, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. , BGHSt 48, 197, 201; zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG siehe Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 94). Hierzu hat der Tatrichter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (, NStZ 2010, 390). Indes genügt das Urteil diesen Anforderungen noch, denn das Landgericht führt aus, dass ein Einsatz der vom Angeklagten mitgeführten Gaspistole zu nicht unerheblichen Verletzungen hätte führen können, auch wenn sie deutlich weniger gefährlich sei als eine Waffe, die dem Abfeuern fester Geschosse diene.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAD-79899