keine Vorrangstellung eines DBA vor anderen Gesetzen
Leitsatz
1. Ein im internationalen Flugverkehr bei einer irischen Fluggesellschaft tätiger Pilot mit inländischem Wohnsitz unterliegt
mit seinem Arbeitslohn gem. § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG der inländischen Besteuerung, wenn Irland auf sein aus Art. XII Abs.
3 i. V. m. Art. XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. a DBA Irland folgendes Besteuerungsrecht verzichtet und die zunächst einbehaltene
und abgeführte Steuer im vollen Umfang erstattet, nach dem weder eine irländische unbeschränkte Steuerpflicht besteht noch
irische Flughäfen angeflogen werden.
2. Die Treaty Override-Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Ausführungen zur Völkerrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG, insbesondere zur fehlenden Vorrangstellung eines
DBA vor anderen Gesetzen sowie zum Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 8 Nr. 19 EFG 2011 S. 988 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 586 YAAAD-79861
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