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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 2123/08

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 4

Langjährliche Unterstützung- und Versorgungsleistungen als Gegenleistung für eine Schenkung

Leitsatz

  1. Der zur Schenkung erforderliche Wille zur Unentgeltlichkeit setzt das Bewusstsein des Zuwendenden voraus, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten.

  2. Erfolgt die Zuwendung nachträglich, sind die bereits erbrachten Dienstleistungen nur dann als Gegenleistung zu werten, wenn sie sich als Vorausleistung des Zuwendungsempfängers darstellt, der durch die Zuwendung entlohnt wird. Dies setzt aber eine von vornherein getroffenen getroffene Entgeltsabrede voraus.

  3. Wird für die Vorausleistung des Zuwendungsempfängers, für die zunächst kein Entgelt vorgesehen war, nachträglich ein Entgelt vereinbart oder geleistet, ist die , Vorausleistung als nachträglich ohne rechtliche Verpflichtung ausgleichende Zuwendung (Belohnung) i.S.d. § 7 Abs. 4 schenkungssteuerpflichtig.

Fundstelle(n):
QAAAD-79842

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