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BFH 26.01.2011 IX R 81/06, StuB 7/2011 S. 272

Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags für die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte zum 1.8.1997

Die Anwendung des durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform mit Wirkung zum 1.8.1997 von 30 Mio DM auf 15 Mio DM herabgesetzten Höchstbetrags für außerordentliche Einkünfte auf eine Anteilsveräußerung im August 1997 verletzt nicht in unzulässiger Weise Vertrauensschutzinteressen des Veräußerers (Bezug: § 24 Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRFoG).

Praxishinweise

Durch § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom 29.10.1997 (BGBl I S. 2590) ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf außerordentliche Einkünfte, die nach dem 31.7.1997 erzielt werden, anders als zuvor nicht mehr auf 30 Mio DM, sondern nur noch auf 15 Mio DM begrenzt. Die geplante Gesetzesänderung wurde S. 273für die Öffentlichkeit erst durch den Beschluss des Vermittlung...