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Wertveränderung einer Kaufpreisforderung
Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Eine nachträgliche Wertveränderung der Kaufpreisforderung aus einem Anteilsverkauf wegen Uneinbringlichkeit wirkt deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. S. 5
Streitstand vor der BFH-Entscheidung
Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 oder 10a EStG führen, bei der Einkommensermittlung außer Ansatz. Veräußerungsgewinn ist gem. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis (bzw. der an seine Stelle tretende Wert) nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt. Bisher war streitig, wie sich eine spätere Kaufpreisminderung (oder -erhöhung) oder ein späterer Kaufpreisausfall auswirkt. Finanzverwaltung und große Teile der Literatur vertreten hierzu die Ansicht, dass die Wertänderung der Kaufpreisforderung eine rückwirkende Verminderung des Veräußerungsgewinns auslöst ( a/07/0002, BStBl 2008 I S. 506; vgl. u. a. auch Dötsch/Pung, in: Dötsch/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rn. 6...