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Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit
Die Entscheidung des BFH
[i]Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit auch bei Einsatz vorgebildeter MitarbeiterMit Urteil v. - VIII R 50/09 NWB FAAAD-74766 hat der BFH die sog. Vervielfältigungstheorie aufgegeben und entschieden, dass Einkünfte aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grds. den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen sind und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausgeübt wird, sofern der Steuerpflichtige dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
[i]Einnahmen überwiegend aus Insolvenzverwaltung und Zwangsverwaltung von LiegenschaftenDie Klägerin, eine GbR mit mehreren Gesellschaftern, die als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Rechtsanwalt und Notar tätig waren, erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2002 überwiegend Einnahmen aus Insolvenzverwaltung und aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften. Die Einnahmen aus Rechtsanwaltstätigkeit stammten zumeist aus Prozessen, die im Rahmen der Insolvenzverfahren zu führen waren. Ihre Aufgaben nahm die Klägerin teilweise unter Einsatz verschiedener qualifizierter Mitarbeiter wahr, wobei sie ihre Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des EStG bewertete. ...