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Umsatzsteuer | Kein § 24 UStG für Umsätze aus sog. Pensionspferdehaltung
Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen nach dem nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
Die Entscheidung hat die Verwaltungsauffassung (zuletzt Abschn. 24.4 Abs. 12 UStAE) bestätigt. Der BFH legt § 24 UStG unionsrechtskonform eng aus und sieht in der Pensionshaltung von Pferden keine landwirtschaftliche Tätigkeit i. S. der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn es sich nicht um Zucht- und Arbeitspferde handelt.