Ausschluss der Steuerbefreiung für Wertaufholungen bei vorangeganenen Teilwertabschreibungen
Erträge aus einer Teilwertaufholung für eine Beteiligung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG fallen grundsätzlich unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 EStG bzw. des § 8b Abs. 2 KStG.
Dies gilt jedoch nicht, soweit
die Teilwertaufholung lediglich eine Teilwertabschreibung rückgängig macht, die in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und diese (noch) nicht durch einen Wertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ausgeglichen worden ist (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 EStG) bzw.
der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG).
Teilwertabschreibungen auf Anteile an Körperschaften waren zu Zeiten der Geltung des Anrechnungsverfahrens (AV) grundsätzlich in voller Höhe steuerwirksam (Ausnahmen s. § 8b KStG a. F.), im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens (HEV) bzw. Teileinkünfteverfahrens (TEV) sind diese bei natürlichen Personen zur Hälfte bzw. zu 40 % sowie bei Körperschaften in vollem Umfang steuerlich nicht abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).
Bei einer Teilwertaufholung für Anteile an Körperschaften während der Geltung des HEV/TEV ergibt sich ein Reihenfolgeproblem, wenn vorangegangene Teilwertabschreibungen auf diese Anteile sowohl steuerwirksam (während der Geltung des AV) als auch steuerlich nicht bzw. zur Hälfte/zu 40 % nicht abziehbar (im Rahmen des HEV/TEV) vorgenommen wurden.
Mit (BStBl 2010 II S. 760) wurde entschieden, dass Teilwertaufholungen auf KapG-Anteile, denen sowohl steuerwirksame als auch – im Geltungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens – steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorausgegangen sind, zunächst die steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen rückgängig machen und damit in Höhe des steuerunwirksamen Wertaufholungsvolumens steuerfrei bleiben.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorgang | Steuerbilanz | Korrektur nach
§ 8b Abs. 2, 3 Satz 3 KStG | Korrektur nach
§ 8b Abs. 3
Satz 1 KStG | Gewinn 2.
Stufe/Einkommen | |
1995 | Anschaffung | 1 000 000 | |||
1 000 000 | |||||
1997 | TWAbschreibung |
– 300 000 |
– 300 000 | ||
700 000 | |||||
2002 | TWAbschreibung |
– 200 000 | 200 000 | 0 | |
500 000 | |||||
2004 | TW-Aufholung | 450 000 |
– 200 000 | 10 000 | 260 000 |
950 000 |
Bei den unter das KStG fallenden Steuerpflichtigen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 bei der Ermittlung des Einkommens zusätzlich 5 v. H. der steuerfreien Teilwertaufholung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gemäß § 8b Abs. 3 KStG zu berücksichtigen. Die pauschale Hinzurechnung von 5 v. H. unterbleibt, soweit die Teilwertaufholung nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG steuerpflichtig ist.
OFD Frankfurt am Main v. - S
2750 a A - 8 - St
52
Fundstelle(n):
PAAAD-79676