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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 1029/11

Gesetze: AO § 258, AO § 361, AO § 169 Abs. 1 S. 1, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 69, FGO § 114 Abs. 5

Zur Unbilligkeit der Vollstreckung aus bestandskräftigem Steuerbescheid bei behaupteten Gegenansprüchen des Steuerschuldners

allein auf die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung unzulässig

Leitsatz

1. § 258 AO stellt eine allein für das Vollstreckungsverfahren geltende Billigkeitsregelung dar. Er erlaubt nicht die verdeckte Anwendung der Regelung über die Aussetzung der Vollziehung auf bereits unanfechtbare Steuerbescheide.

2. Die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Steuerbescheid könnte sich im Hinblick auf behauptete Gegenansprüche des Steuerschuldners allenfalls dann als unbillig erweisen, wenn diese unstreitig sind oder zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen und wenn sie fällig sind.

3. Der Antrag, durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung vorläufig einzustellen, ist unzulässig, wenn er ausschließlich mit der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung begründet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 212 Nr. 7
UAAAD-79469

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