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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 22 | Arbeitszimmer: „Anderer Arbeitsplatz” bei Vertiefung von Sprachkenntnissen?

Beim BFH ist die Frage anhängig, ob ein Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer – begrenzt auf 1.250 € – als Werbungskosten geltend machen kann, das er nach Feierabend und am Wochenende für Fortbildungszwecke nutzt.

Ein anhängiges Verfahren zum Arbeitszimmer, das für viele Mandanten relevant ist, möchten wir Ihnen jetzt vorstellen. Bekanntlich können maximal 1.250 € als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit der Frage: „Kein anderer Arbeitsplatz – Was heißt das genau?” musste sich jetzt das Niedersächsische Finanzgericht auseinandersetzen. Stellen Sie uns doch bitte den Streitfall kurz vor.

Ein angestellter Elektrotechniker machte die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit folgender Begründung geltend: Er nutze den Raum nach Feierabend und am Wochenende für Fortbildungszwecke. Konkret: zur Verbesserung seiner Englisch-Kenntnisse. Der Arbeitnehmer gab an: Er absolviere einen interaktiven Sprachkurs. Die Software sei auf seinem Privat-PC in seinem Arbeitszimmer installiert. An seinem Arbeitspl...