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IWB Nr. 2 vom Seite 103 Fach 11 Europäische Gemeinschaften Gr. 6 Seite 94

Ausbildungsförderung in der Europäischen Union

von Dr. Andreas Marschner, Magdeburg

Ein eigenständiges EU-Recht im Rahmen der Bildungspolitik und damit auch der Ausbildungsförderung gibt es nicht. Vielmehr wird von Art. 127 EG-Vertrag lediglich vorgeschrieben, daß der Rat der EU (der bekanntlich innerhalb der Gemeinschaft zuvorderst für die Rechtsetzung zuständig ist) Maßnahmen zur Unterstützung und Ergänzung der mitgliedstaatlichen Bildungspolitiken ergreifen kann, ohne hiermit eine Harmonisierung der nationalen Rechtsnormen bewirken zu dürfen.

Gleichwohl kommt dem Gemeinschaftsrecht mit Blick auf die nationale Bildungspolitik und Ausbildungsförderung eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Diese Bedeutung rührt daher, daß verschiedene Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf das nationale Recht einwirken. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über diese Vorschriften geben.

I. Der Einfluß des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots

Das allgemeine Diskriminierungsverbot, das in Art. 6 EG-Vertrag festgeschrieben ist, verleiht zwar den Bürgern eines Mitgliedstaats der EU keinen Anspruch auf nationale Leistungen, welche den Lebensunterhalt während einer Aus- und Weiterbildung sichern, jedoch unterfällt derjenige Unterbereich einer nationalen Ausbildungsförderung dem gemeinschaftsrechtlichen ...