Widerspruchsrecht gegen Verwendung von Sozialdaten; Beweisverwertungsverbot; Präklusion der Verfahrensrüge Der Kläger kann sich im Berufungsverfahren wegen Präklusion gemäß § 295 ZPO nicht darauf berufen, die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten seien wegen des unterbliebenen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht zur Verwendung von Sozialdaten nach § 200 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VII i.V.m. § 76 Abs. 2 SGB X als Beweismittel nicht verwertbar, wenn er die Verfahrenshandlung des Sozialgerichts, die Beiziehung der die Gutachten enthaltende und damit zum Verfahrensgegenstand werdende Verwaltungsakte des beklagten Versicherungsträgers, hingenommen und sich sachlich zu den Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eingelassen hat, obgleich ihm der behauptete Verfahrensmangel der Gutachtenserstellung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAD-79102
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