BSG Urteil v. - B 5 RS 14/09 R

Festhaltung an einem Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Freibeträge der Grundrente im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern beim Dienstbeschädigungsausgleich

Gesetze: § 31 Abs 1 S 1 BVG, § 84a S 1 BVG vom , § 84a S 1 BVG vom , § 84a S 2 BVG, Anlage I Kap VIII K III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 EinigVtr, Anlage I Kap VIII K III Nr 1 Buchst a Abs 2 EinigVtr, Anlage I Kap VIII K EinigVtr, Art 3 EinigVtr, § 93 SGB 6, § 68 Abs 3 S 3 SGB 6 vom , § 68 Abs 3 SGB 6 vom , § 68 Abs 3 SGB 6 vom , RVNG, Anl 2 Nr 1 AAÜG, § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom , § 2 Abs 1 S 1 AusglBGG vom , AusglBGG vom , Art 3 Nr 1 SGB5ÄndG 3, Art 01 EntschR/AusglBGGÄndG, Art 1 EntschR/AusglBGGÄndG, Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG

Instanzenzug: SG Rostock Az: S 6 RA 5/02 Urteilvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Az: L 7 R 341/05 Urteilnachgehend Az: 2 BvL 9/08 Beschluss

Gründe

1I. Der 4. Senat des BSG hat dem unter dem damaligen Az B 4 RS 21/07 R folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung durch Art 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchstabe a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:

'Die in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.'?"

2Der 13. Senat des BSG hält dem in seiner Entscheidung vom (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12) in den RdNrn 91 ff im Wesentlichen Folgendes entgegen:

3Die Berichterstatterin des BVerfG hat sich mit Schreiben vom an das BSG gewandt:

4Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom im Wesentlichen angemerkt, dass angesichts der (zu diesem Zeitpunkt bestehenden) Zuständigkeit des 13. Senats für Angelegenheiten nach § 3 DbAG seit keine Divergenzlage mehr bestünde. Der Kläger hat mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung des BSG über die Aufrechterhaltung der Vorlagen die unterschiedliche Wirtschafts-, Finanz- und Lebenslage in den alten und neuen Bundesländern keine entscheidende Rolle mehr spiele. Er hat sich außerdem in der mündlichen Verhandlung dafür ausgesprochen, die Vorlage aufrechtzuerhalten.

5II. Der seit dem für Rechtsstreitigkeiten aus dem DbAG allein zuständige 5. Senat hält nach eigener Prüfung am Vorlagebeschluss des 4. Senats vom (B 4 RS 21/07 R) fest. Auch er ist von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen überzeugt. Der Rechtsstreit war daher gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG erneut auszusetzen.

6Auf die Gründe der Entscheidung des 4. Senats wird in vollem Umfang Bezug genommen.

7Die Anfrage des ua) und die vom 13. Senat des geäußerten Bedenken (RdNrn 91 ff) geben aus der Sicht des 5. Senats keinen Anlass zur Korrektur des Beschlusses des 4. Senats vom . Hierzu gilt ergänzend Folgendes:

81. Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluss des Senats betraf den Streit um das richtige Verständnis dieser Norm in der bereits seit 1992 geltenden Fassung bzw die Frage der Anwendung der Entscheidung des (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) hierauf und eröffnete damit den Weg zum vorstehend genannten Urteil des 13. Senats. Mit diesem Urteil wurde die frühere gemeinsame Rechtsprechung des 4. und des 13. Senats zur Maßgeblichkeit eines einheitlichen Freibetrages bei der Anrechnung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgegeben. Zur Bestimmtheit der Regelungen am Schluss der von der ursprünglichen Fassung von § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ausgehenden Verweisungskette und erst recht zu der von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG ausgehenden Verweisungskette war in diesem Zusammenhang nicht - tragend - Stellung zu nehmen.

92. Auch der 5. Senat kann derzeit nicht tragend dazu Stellung nehmen, dass § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG in der Neufassung des EntschR/AusglBGGÄndG (im Vorlagebeschluss des 4 Senats mit "SER/DbAG-ÄndG" bezeichnet) und die hiervon ausgehende Verweisungskette eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) vorsieht. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich aus dieser Verweisungskette hinreichend bestimmte Rechtsfolgen ergäben, deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte überprüft werden könnte, und ist daher noch nicht entscheidungserheblich.

103. Der 4. Senat hat gerade nicht behauptet, in Einigungsvertrag (EinigVtr) Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a liege eine "(Verordnungs-)Ermächtigung". Er hat vielmehr im Urteil vom (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 RdNrn 63 ff) im Rahmen einer damals ausdrücklich als "obiter dictum" bezeichneten Passage ausgeführt:

11Dem Beschluss vom kann ein Hinweis darauf, dass der 4. Senat von einer Verordnungsermächtigung ausgegangen wäre, ebenfalls nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass es sich bei der vorgesehenen Mitteilung gerade um eine bloße "Wissensmitteilung" handelt:

12Insbesondere ergeben sich derartige Hinweise auch nicht aus den vom 13. Senat angeführten RdNrn 42 ff im (Vorlage-)Beschluss des 4. Senats. Hier findet sich lediglich die vorstehend bereits wiedergegebene Passage in der RdNr 58, die ausdrücklich bestätigt, dass auch der 4. Senat nicht von einer Verordnungsermächtigung ausgeht. Nicht anders als der 13. Senat (aaO RdNr 96) ist daher auch der 4. Senat der Auffassung, dass es sich bei der Bekanntgabe im Bundesanzeiger um eine Wissenserklärung und - schon mangels der hierfür erforderlichen besonderen Rechtsgrundlage - nicht um eine Rechtsnorm handelt.

13Der Bundesminister ist unter diesen Umständen auch nach Auffassung des 5. Senats nicht ermächtigt, auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung und in deren Grenzen Regelungsdefizite des Gesetzes selbst zu kompensieren. Für Bürger, Verwaltung und Gerichte müssen daher der Inhalt dieser Erklärung und ihre Grundlagen unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen sein. Keinesfalls kann sich eine derartige Verlautbarung nämlich auf "Fakten an sich" beziehen, sondern sie muss stets tatsächliche Umstände zum Gegenstand haben, die ihre Grundlage und Bedeutung im Kontext des Tatbestandes einer normativen Regelung haben. Erst mit dem nach Vorliegen dieser Wissenserklärung erstmals vollständigen gesetzlichen Tatbestand können schließlich Rechtsfolgen verknüpft und die Höhe des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich bestimmt werden.

144. Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vorlagebeschlusses und entgegen der Behauptung des 13. Senats eine hinreichend bestimmte Anordnung zur Bestimmung der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nicht entnommen werden. Mit Hilfe üblicher Methoden der Auslegung - insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs - oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung lässt sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der in Frage stehenden Normen nicht gewinnen (vgl zur Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen im Strafrecht BVerfG, BVerfGE 48, 48 ff). Die defizitäre Gesetzeslage erfordert vom Normanwender vielmehr praktisch durchgehend eigenschöpferische Ergänzungen auf fiktiver Grundlage, die ihn jenseits jeder "Auslegung" kompetenzwidrig zum Normgeber machen und mit der Gesetzesbindung von Verwaltung und Gerichten (Art 20 Abs 3, Art 97 GG) nicht in Einklang zu bringen sind.

15a) In den genannten Beschlüssen des 4. Senats ist bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es an ausreichend bestimmten rechtlichen Vorgaben für die Bildung eines Verhältniswertes der "verfügbaren Standardrente Ost" zur "verfügbaren Standardrente West" fehlt, mit dem der sich aus § 31 Abs 1 BVG jeweils ergebende Geldwert zur Ermittlung des monatlichen (Produkt-)Werts des Dienstbeschädigungsausgleichs zu vervielfältigen ist. Insbesondere ist hinsichtlich der vorliegend streitigen Zeiträume ab 2000 durchgehend nicht erkennbar, was unter der "verfügbaren" Standardrente Ost im Beitrittsgebiet (Zähler) zu verstehen sein könnte und auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung einer Veränderung des Verhältniswerts abzustellen ist. Entgegen der Auffassung des 13. Senats (aaO RdNr 96) kann der Anordnung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a, das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten zu Grunde zu legen, allein entnommen werden, dass eine zeitliche Abfolge von Verhältniswerten zu bilden ist. Dass dieser Anordnung darüber hinaus "ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses" zu entnehmen sein soll, behauptet der 13. Senat (aaO) zwar, bleibt eine konkrete oder abstrakt-generelle Benennung derartiger Zeitpunkte aber schuldig. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie dem Gesetz die relevanten Zeitpunkte/-räume und ihre Wirkung auf den monatlich entstehenden Zahlungsanspruch auf den Dienstbeschädigungsausgleich entnommen werden könnten. Insbesondere besagt allein der Umstand, dass durch die Anwendbarkeit von § 106 Abs 2 SGB VI möglicherweise für einen begrenzten Zeitraum hinreichend bestimmte zeitliche Vorgaben für den durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenversicherung als einzelnen Parameter zur Verfügung stehen (vgl nachfolgend unter b) aa), hinsichtlich der zeitlichen Maßgaben für alle anderen Bestimmungsgrößen des Bruchwerts und insbesondere den Bruchwert selbst nichts.

16Damit fehlen für die Bildung des rechtlich relevanten Bruch-Wertes bereits hinsichtlich ganzer Elemente die unverzichtbaren Anweisungen des Parlaments-Gesetzgebers. Diese - und weitere - Defizite können durch eine "Auslegung" des Nicht-Vorhandenen auch nicht wenigstens in der Weise kompensiert werden, dass rechtlich der Schluss auf eine abschließende Menge "denkbarer Möglichkeiten" in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann jeder trotz der mangelhaften gesetzlichen Grundlage verlautbarte Bruchwert nur das Ergebnis einer - verborgenen - eigenen Rechtsetzung durch den Normanwender sein.

17b) Bereits hinsichtlich der verfügbaren Standardrente West (Nenner) führt die gesetzliche Weiterverweisung im Einigungsvertrag auf § 68 Abs 3 SGB VI nur bis zum zu einer entsprechenden gesetzlichen Definition, wobei auch insofern offen bleibt, auf welche von drei in Betracht kommenden Fassungen dieser Norm Bezug genommen werden soll und wie die hiernach maßgeblichen Größen im Einzelnen zu bestimmen sind (s auch insofern die einschlägigen Ausführungen im Vorlagebeschluss des 4. Senats). Nach der vom 4. Senat in Ermangelung von Anhaltspunkten lediglich unterstellten (!) Anwendbarkeit der mit dem DbAG zum in Kraft getretenen 3. Fassung von § 68 Abs 3 SGB VI ergibt sich die verfügbare Standardrente,

18Selbst hiervon ausgehend ergäbe sich indessen keine gesetzliche Bestimmung der "Verfügbarkeit" der Standardrente West. Wie bereits der 4. Senat dargelegt hat, versagen auch insofern alle anerkannten Methoden der Auslegung, zu deren Anwendung die Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen gezwungen ist (BVerfG in BVerfGE 21, 209, 215 mwN).

19aa) § 68 Abs 3 SGB VI in der vorliegend fiktiv zugrunde gelegten Fassung weist den Normanwender zunächst an, zur Ermittlung der verfügbaren Standardrente die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 <SGB VI> zu vermindern. § 106 Abs 2 SGB VI, der damit in vollem Umfang in Bezug genommen wird, hat in seiner ebenfalls ab dem geltenden Fassung durch Art 3 Nr 2 Buchst a des 3. SGB V-ÄndG vom folgenden Wortlaut:

20Insofern bleibt zunächst offen, wie der "durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" im Sinne des § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI zu ermitteln ist. Weder ist normativ bestimmt, auf der Grundlage welchen Bezugszeitraums das Bundesministerium für Gesundheit den Beitragsanteil des Standardrentners jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellen soll, noch ist aus gesetzlichen Vorgaben erkennbar, wie der genannte Durchschnitt inhaltlich bestimmt werden könnte. Sollen beispielsweise zum Stichtag die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch deren Zahl dividiert werden oder soll die Zahl der jeweils betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung einfließen?

21Eine vollständige Ermittlung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung "im Sinn des § 106 Abs 2 SGB VI" setzt darüber hinaus stets den Vergleich des nach der Formel "durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2" gewonnenen Werts (W 1) mit den "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (W 2) voraus. W 1 ist nämlich nach der Vorgabe des Gesetzes nur so lange maßgeblich, als gilt: W 1 £ 2; andernfalls ist W 2 zu Grunde zu legen und bestimmt den maßgeblichen Wert des Beitragsanteils. Das Gesetz lässt indessen gleichermaßen offen, auf welche "tatsächlichen" Aufwendungen für die Krankenversicherung im Fall des - abstrakten - Standardrentners abzustellen ist, noch gibt es auch nur andeutungsweise vor, wie im Zusammenhang des § 68 Abs 3 SGB VI der hiernach maßgebliche "durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung" aus einer sprachlich und logisch vorausgesetzten Mehrheit von Beitragsanteilen des Standardrentners zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI zu bilden sein sollte.

22Schon weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der verfügbaren Standardrente Ost überhaupt fehlt (s vorstehend a), gibt es auch keine Möglichkeit, dem bundeseinheitlichen "durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI" im Nenner für das Beitrittsgebiet einen zugleich sachlich entsprechenden wie den dortigen Besonderheiten normativ Rechnung tragenden Parameter im Zähler des Bruchs gegenüberzustellen. Die für das Gebiet der alten Bundesländer im Nenner getroffene "Regelung" erlaubt insofern - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa einen mittelbaren Schluss auf eine endliche Anzahl "denkbarer Varianten" (aaO RdNr 93).

23Die "denkbaren Varianten" können sich von vornherein nicht auf Vermutungen über den/die maßgeblichen durchschnittlichen Beitragssatz/-sätze in der Krankenversicherung beschränken. Auf diese Weise bliebe nämlich die gesetzliche Anweisung des von § 68 Abs 3 SGB VI vollständig - und damit insbesondere einschließlich seines Satzes 4 - in Bezug genommenen § 106 Abs 2 SGB VI unberücksichtigt, auch die jeweiligen "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (Wert 2) zu beachten. Der 13. Senat befasst sich mit dem Wert dieses Terms nicht ansatzweise. Nicht anders als die Gesetzesfiktion verlässt indessen die hierin liegende Gesetzesverwerfung den Boden der "Auslegung", sodass der (richterliche) Normanwender auch hierdurch gegen seine verfassungsrechtliche Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG) verstieße.

24Wollte man die Überlegungen dennoch auf die in Betracht kommenden durchschnittlichen Beitragssätze beschränken, bliebe zunächst der Bruchwert stets unverändert, würde man - ungeachtet dessen fehlender rechtlicher Bestimmtheit - in Zähler und Nenner jeweils gleichermaßen einen bundeseinheitlichen Prozentwert zur Bestimmung des Krankenkassenbeitrags einsetzen. Die mangelhafte Regelung des Gesetzes würde dann insofern nur durch eine von vornherein stets überflüssige ersetzt und damit im Ergebnis wiederum - kompetenzwidrig - verworfen, nicht aber "ausgelegt".

25Auch eine Berücksichtigung getrennt für das Gebiet der alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet ermittelter durchschnittlicher Beitragsanteile zur Krankenversicherung kommt nicht in Betracht. Einem derartigen Vorgehen stünde im Nenner des Bruchs bereits der keiner weiteren Auslegung zugängliche und bedürftige Wortlaut von § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI ("einheitlich für das Bundesgebiet") entgegen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch nicht in Betracht kommen kann, wenigstens im Zähler des Bruchs einen durchschnittlichen Beitragsanteil Ost - ggf auf der Grundlage des gesonderten Beitragssatzes im Beitrittsgebiet nach § 313 Abs 1 Satz 3 SGB V, eingeführt durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr 1 EinigVtr iVm Art 1 des EinigVtrG vom (BGBl II 885 <1048>) mit Wirkung vom (Zähler) - zur Anwendung zu bringen. Bei einer Ergänzung des lückenhaften Gesetzes in diesem Sinne - wie auch bei jeder anderen Ermittlung von Bruchwerten auf der Grundlage eigenständig für das Beitrittsgebiet festgesetzter Beitragssätze - würde es sich nämlich um eine eigenständig Recht schöpfende Ergänzung durch den Norminterpreten handeln, die sich nicht wenigstens auf eine Vergleichbarkeit/Rechtsähnlichkeit mit der vom Gesetz für die alten Bundesländer rudimentär vorgegebenen berufen könnte. Erst recht scheidet damit aus beiden genannten Gründen eine Gegenüberstellung jeweils gebietsbezogen ermittelter Beitragsanteile zur Krankenversicherung im Zähler und im Nenner des Bruchs aus.

26bb) Ebenso ist dem Gesetz (§ 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI in der ab geltenden Fassung) weder originär noch im Wege der Verweisung zu entnehmen, was dort unter dem "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" zu verstehen sein könnte. Ist die Pflegeversicherung im Sinn des SGB XI gemeint, wenn ja die private oder die soziale? Welche Gruppe von Versicherten soll maßgeblich sein? Wie ist ggf ihr "Beitragsanteil" zu ermitteln? Handelt es sich um eine absolute oder eine prozentuale Größe? Selbst bei "Unterlegung" einer unbenannten Verweisung auf das SGB XI bliebe im Übrigen gänzlich offen, welche der dort geregelten Versicherungen und welchen Personenkreis das Gesetz zum Maßstab machen will. Dass im vorliegenden Zusammenhang ggf der Beitragsanteil eines in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentners maßgeblich sein sollte, liegt ohne nähere normative Anordnung schon deshalb nicht auf der Hand, weil § 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI für den Beitragsanteil zur Krankenversicherung gerade auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten und nicht etwa die dort pflichtversicherten Rentner zurückgreift. Erst recht geben die vorhandenen rudimentären Bestimmungen auch insofern keinen Hinweis, wie ein - nach der ratio legis niedrigerer - "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" für das Beitrittsgebiet im Zähler des Bruchs zu bestimmen sein sollte.

27cc) Auch aus dem zusammengesetzten Begriff der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" erschließt sich kein durch Auslegung ermittelbarer Bedeutungsgehalt. Insbesondere hätte der Regelung bedurft, wie die Bildung eines derartigen - (einkommens-?)steuerrechtlich nicht vorgesehenen - Durchschnitts vonstatten gehen soll. Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Probleme können - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa allein deshalb vernachlässigt werden, weil im von ihm zu beurteilenden Zeitraum Steuern für die Standardrente nicht angefallen seien (aaO RdNr 93) und sich hiervon ausgehend ein Anwendungsbereich der Tatbestandsvoraussetzung "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" nicht ergebe. Eben deshalb hätte es für den vorliegenden Zusammenhang einer eigenständigen normativen Bestimmung bedurft, die jeweils konkrete Vorgaben zur Ermittlung dieser Beträge liefert. Nur so könnte hinreichend deutlich werden, warum das Gesetz erkennbar davon ausgeht, dass die Verfügbarkeit von Standardrenten durch die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemindert wird und der Umfang dieser Minderung in Ost und West unterschiedlich ausgeprägt ist.

28dd) Aus der Bekanntmachungspraxis des BMG ergibt sich nichts anderes. Zwar dürfen die entsprechenden Verlautbarungen der zweiten Gewalt weder dem Parlaments-Gesetzgeber mit der Folge entgegengehalten werden, dass die von ihm getroffenen Regelungen erst durch den Verwaltungsvollzug unbestimmt werden könnten, noch sind diese Bekanntmachungen mangels einer entsprechenden Regelungskompetenz (s vorstehend unter 3.) ihrerseits in der Lage, das Gesetz abzubedingen oder zu ergänzen. Die trotz der defizitären Gesetzeslage erfolgten Bekanntmachungen belegen indessen augenscheinlich die Unsicherheiten, zu denen die Unbestimmtheit der zu Grunde liegenden Regelungen auch bei rechtskundigen Anwendern führt.

29Das Ministerium hat zunächst bis zum entgegen den ausdrücklichen Vorgaben in § 106 Abs 2 SGB VI , der eine Ermittlung der Beitragsbelastung ausdrücklich auf der Grundlage eines einheitlich für das Bundesgebiet festzustellenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes vorsah, besondere durchschnittliche Beitragssätze Ost und West bekannt gemacht. Hierzu gaben auch die Ausführungen der Entwurfsverfasser (vgl BT-Drucks 13/340 S 11) keinerlei Anlass. Dort wird nämlich ausgeführt, dass es für den Beitragszuschuss "weiterhin" bei der Maßgeblichkeit des bundeseinheitlichen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes bleiben solle, obwohl für die Bestimmung der Beitragshöhe von pflichtversicherten Rentnern seit dem der jeweilige kassenindividuelle Beitragssatz maßgeblich war.

30Darüber hinaus hat das Ministerium etwa für die Zeit ab dem ein Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (Bruchwert) von 86,71 vH verkündet (vgl Bekanntmachung vom über den ab geltenden Vomhundertsatz nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 EinigVtr für das soziale Entschädigungsrecht <BAnz 1999, 8714>). Dieses Ergebnis lässt es als naheliegend erscheinen, dass von Seiten des BMAS in die Ermittlung des Vomhundertsatzes weitere - im Gesetz selbst erst recht nicht zum Ausdruck kommende - Aspekte einbezogen wurden. So ergibt sich etwa der genannte Verhältniswert von 86,71 vH rechnerisch dann, wenn zunächst im Zähler des Bruchs die Standardrente Ost (1890,45 DM) um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung (16,07 DM) und um denjenigen Beitragsanteil zur Krankenversicherung (133,28 DM) vermindert wird, der sich auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner (!) im Beitrittsgebiet von 14,1 vH (vgl hierzu den Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung 1998 vom <BT-Drucks 13/11290 S 75> und den Rentenversicherungsbericht 1999 vom <BT-Drucks 14/2116 S 31 f>) ergibt. Stellt man den so ermittelten Betrag der verfügbaren Standardrente Ost von 1741,10 DM dem Betrag der verfügbaren Standardrente West von 2007,90 DM (= 2173,05 DM ebenfalls vermindert um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung von 18,47 DM und den sich auf der Grundlage des "durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes" in den alten Bundesländern ergebenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 146,68 DM) gegenüber, ergibt dies (gerundet) den vom BMG verlautbarten Verhältniswert. Ersichtlich ist allerdings auch ein derartiges Vorgehen im Gesetz nicht einmal angedeutet und setzt damit eine fiktive Normergänzung/ -ersetzung durch das hierzu nicht ermächtigte Ministerium voraus.

31ee) Anders als möglicherweise bei der vom 13. Senat entschiedenen Konstellation bleibt es im Fall des Klägers auch nicht etwa ohne Auswirkungen, ob bei einer - normwidrig - auf die durchschnittlichen Beitragssätze in der Krankenversicherung begrenzten Betrachtung für die Zeit vom bis der Bruchwert auf jeweils fiktiver Grundlage allein aus dem Verhältnis der Standardrenten oder - unter Einschluss der vorstehend geschilderten Praxis des BMG - unter Berücksichtigung unterschiedlicher Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebildet wird. Wird daher der Bruch zunächst im Anschluss an die Berechnungen des 13. Senats unter Vernachlässigung des rechnerisch angeblich unerheblichen Beitrags zur sozialen(?) Pflegeversicherung und der angeblich fehlenden Steuerlast in der Weise gebildet, dass im Zähler und im Nenner die jeweilige Bruttostandardrente um denjenigen Beitrag zur Krankenversicherung gemindert wird, der sich auf der Grundlage der vom BMG entgegen § 106 Abs 2 SGB VI getrennt für die Bereiche Ost (13,9 vH) und West (13,5 vH) mit Wirkung zum veröffentlichten (BAnz 1999, 6142) durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen ergibt, resultiert hieraus folgende Gegenüberstellung:

33Vervielfältigt man den Betrag der Grundrente, die sich ab bei der MdE des Klägers von 20 vH in den alten Bundesländern ergibt (146,67 DM = zwei Drittel der Mindestgrundrente von 220 DM nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG für die Zeit vom bis ) jeweils mit dem

35Ebenso wie der vom BMG ermittelte Verhältniswert der verfügbaren Standardrenten führt damit vorliegend auch derjenige des 13. Senats jeweils auch nach Rundung gemäß EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a zu einem rechtlich und rechnerisch relevanten Unterschied gegenüber dem sich aus dem bloßen Verhältniswert der Standardrenten ergebenden Betrag des DbA. Für den Zeitraum ab führt dies auch bei weiteren Graden der MdE zu einer unterschiedlichen Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 2 Abs 1 DbAG, je nachdem, ob jeweils der vom Bundesministerium bekannt gegebene oder derjenige Vomhundertsatz angewandt wird, der sich als Verhältnis der Standardrenten bzw als Verhältnis der verfügbaren Standardrenten auf der Grundlage unterschiedlicher durchschnittlicher Beitragssätze zur Krankenversicherung in Ost und West ergibt.

36c) Ab dem geht die fortbestehende Verweisung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a auf die Definition einer verfügbaren Standardrente in § 68 Abs 3 SGB VI ins Leere. Der zu diesem Zeitpunkt neu gefasste § 68 Abs 3 SGB VI wendet sich anderen Regelungsgegenständen zu. Zwar behält der EinigVtr aaO schon seinem Wortlaut nach dennoch den Sinn, dass dort auf die "verfügbare Standardrente" abzustellen ist (so zutreffend der 13. Senat aaO RdNr 92), doch findet sich die Umschreibung dieses Begriffs, die ausweislich des Klammerzusatzes ("§ 68 Abs 3 SGB VI") zu seinen unverzichtbaren Merkmalen gehört, gerade nicht mehr am vom EinigVtr weiterhin bezeichneten Ort. Der Begriff der verfügbaren Standardrente ist ohne nähere Inhaltsbestimmung aber weder aus sich heraus verständlich noch gibt es im Kalenderjahr 2001 eine sonstige Definition der verfügbaren Standardrente, auf die sich das BMG für seine Bekanntmachung hätte stützen können. Die trotz der gänzlich fehlenden gesetzlichen Bestimmung nunmehr auch des Nenners fortgeführten Verlautbarungen des BMG erfordern seither als logische Vorstufe jeweils eine vollständige externe Aufladung des Elements der Verfügbarkeit und beruhen daher notwendig auf einer verborgenen Gesetzesfiktion durch die hierzu nicht ermächtigte zweite Gewalt. Ebenso fehlt es insofern von vornherein an jedem Gegenstand der "Auslegung", dem der 13. Senat seinen numerus clausus an Verständnismöglichkeiten hätte zuordnen können.

37aa) Ein zusätzliches Regelungsvakuum für Zeiten ab dem lässt sich nicht etwa dadurch vermeiden, dass die vom 4. Senat ohnehin nur unterstellte Verweisung auf § 68 Abs 3 SGB VI in der mit dem DbAG zum in Kraft getretenen 3. Fassung zusätzlich als statische und damit über den hinaus wirksame verstanden wird. Einer derartigen Annahme steht neben der Unbestimmtheit dieser Regelung (vorstehend b) bereits entgegen, dass auch die von § 2 Abs 1 DbAG ausgehende Verweisungskette auf eine dynamische Anpassung der Leistungshöhe und eine entsprechende Anpassung des Leistungsniveaus im Beitrittsgebiet an dasjenige der alten Bundesländer angelegt ist (vgl zur kontinuierlichen Heranführung der Versorgungsrenten in den neuen Ländern an das Niveau der Versorgung in den alten bereits , 1 BvR 1659/96, juris RdNr 49). Dieses Konzept erfordert neben der Anpassung an die gewandelte Einkommenssituation der Rentner gleichzeitig die fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung bei § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften, aus denen sich die jeweils maßgeblichen Beschränkungen der Verfügbarkeit in Gestalt von Beitrags- und Steuerpflichten ergeben. Wollte man dennoch an § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften in der bis geltenden Fassung festhalten, ergäben sich durch ein in diesem Sinne konservatives Verständnis der Verfügbarkeit zusätzliche Probleme insbesondere insofern als

38bb) Die Unklarheiten bei der Bestimmung des Krankenversicherungs-Beitragsanteils im Jahr 2001 werden auch hier durch die Verlautbarungen des BMAS bestätigt. Dieses hatte den Vomhundertsatz zum mit 87,06 vH bekannt gegeben (vgl BAnz 2001, 12042), während sich zum selben Zeitpunkt ein Vomhundertsatz von 87,15 vH errechnet, wenn man - jeweils in Zähler und Nenner des Bruchs - den zum vom BMG bekannt gegebenen, einheitlich für das Bundesgebiet geltenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13,5 vH (vgl BAnz 2001, 3374) zu Grunde legt (so wohl die Annahme des 13. Senats im Urteil vom , aaO RdNr 94), wie die folgende Rechnung zeigt:

40Diese Differenz spricht dafür, dass trotz bundeseinheitlicher Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung über den hinaus vom BMAS - fiktiv - unterschiedliche Beitragssätze angewandt wurden. So entspräche der offizielle Vomhundertsatz von 87,06 vH einer Berechnung auf Grundlage eines KK-Beitragssatzes von 13,7 vH im Beitrittsgebiet und von 13,5 vH im übrigen Bundesgebiet.

41d) Ab dem (Art 12 Abs 1 Altersvermögensergänzungsgesetz <AVmEG>) gibt es mit § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbs 2 SGB VI idF des Art 1 Nr 36 AVmEG zwar an anderer Stelle wieder eine gesetzliche Definition der verfügbaren Standardrente, doch wird durch § 2 Abs 1 DbAG und die dort beginnende Verweisungskette weder auf diese Regelung noch auf die ab (BGBl I 2004, 1791, 3242) erneut geänderte Fassung von § 154 Abs 3 SGB VI weiterverwiesen. Soweit der 13. Senat im Anfragebeschluss vom (B 13 RJ 25/05 R, juris RdNr 95) annimmt, dass der Begriff der "verfügbaren Standardrente" seither in § 154 Abs 3 Nr 2 Halbs 2 SGB VI geregelt sei, fehlt es an jeder Verbindung zur vorliegend einschlägigen Normenkette. Vielmehr ist kein methodengeleitetes Vorgehen ersichtlich, das es erlauben würde, die fortbestehende ausdrückliche Verweisung auf "§ 68 Abs 3 SGB VI" in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 1 in eine solche auf den nunmehr in geändertem Kontext (Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat) stehenden sowie inhaltlich neuen § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbs 2 SGB VI "umzudeuten" und die vergangenheitsbezogene verfügbare Standardrente des § 68 Abs 3 SGB VI aF mit der prognostischen verfügbaren Standardrente des § 154 Abs 3 SGB VI nF gleichzusetzen. Dem widerspricht bereits, dass der Gesetzgeber des EntschR/AusglBGGÄndG vom die Änderungen von § 68 Abs 3 SGB VI und § 154 Abs 3 SGB VI kannte. Ein "Ersatz" von § 68 Abs 3 SGB VI aF durch § 154 SGB VI nF ergibt sich zudem auch nicht aus der in den sog Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention der Entwurfsverfasser (vgl BR-Drucks 764/00 S 126). Aus der unterstellten Anwendbarkeit auch dieser Norm ergäben sich zudem die vom 4. Senat im Einzelnen dargelegten weiteren Verständnisprobleme. Insbesondere lässt sich auch § 154 Abs 3 SGB VI, der zudem keine Weiterverweisung auf § 106 SGB VI mehr enthält, nicht entnehmen, auf welcher Grundlage, mit welchem Inhalt und für welchen Personenkreis ein "durchschnittlicher Beitragsanteil zur Krankenversicherung" bzw - jeweils bis - ein "Beitragsanteil zur sozialen (!) Pflegeversicherung" und die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zu ermitteln sein sollten.

425. Der nach § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG vom der Ermittlung des monatlichen Werts von Rechten auf Dienstbeschädigungsausgleich dienende Bruch ("Umrechnungsfaktor" <U>) ist dazu bestimmt, jeweils aktuell eine Größe 0 < U < 1 zu ermitteln, die vervielfältigt mit der Grundrente nach dem BVG zu einem unter dem Niveau in den alten Bundesländern liegenden Betrag führt. Entsprechend der für Bezugszeiten bis auch für die Grundrente nach dem BVG einschlägigen Zielsetzung soll hierin mittelbar die Unterschiedlichkeit der Arbeitsentgelte zum Ausdruck kommen; gleichzeitig soll dieses Vorgehen seiner ursprünglichen Intention zufolge eine zügige Anpassung gewährleisten (vgl , 1 BvR 1659/96, juris RdNr 44 f). Das Gesetz beschränkt sich insofern nicht auf die bloße Relation der Bruttostandardrenten, sondern bezieht in den Vergleich der Lebensverhältnisse ausdrücklich deren Verfügbarkeit mit ein. Schon dieser Umstand steht von vornherein einem "Normverständnis" entgegen, das die gesetzlich angeordnete Relation der verfügbaren Standardrenten durch diejenige der Standardrenten ersetzt, weil es die auf diese Weise immerhin noch hinreichend angedeutete Anordnung des Gesetzgebers, Beträge nicht in Rechnung zu stellen, die dem Leistungsempfänger normativ typisierend nicht zur eigenen Verwendung zur Verfügung stehen, für rechnerisch vernachlässigbar und damit rechtlich für letztlich irrelevant erachtet (so aber im Ergebnis wohl der 13. Senat aaO RdNr 93 ff). Auch dies wäre indessen eine kompetenzlose Normverwerfung, die mit der Gleichsetzung der Begriffe "verfügbare Standardrente" und "Standardrente" die Grenzen der "Auslegung" sprengt und dem Gesetz unter Verstoß gegen die richterliche Bindung hieran (Art 20 Abs 3 GG) partiell jeden Inhalt nimmt.

43Unter diesen Umständen kann allein in Betracht kommen, den Begriff der Verfügbarkeit entsprechend dem Normzweck des § 2 DbAG für das Beitrittsgebiet eigenständig zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage könnte ggf auch die Feststellung getroffen werden, ob die rechnerische Umsetzung im Einzelfall zu einem für die Bestimmung des Bruchwerts relevanten Ergebnis führt. Hierzu ist grundsätzlich nur der Parlamentsgesetzgeber kompetent.

446. Der Überzeugung des 4. und ihm folgend des 5. Senats von der fehlenden Normklarheit und Justiziabilität von § 2 DbAG nF entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch ansonsten nicht zu erkennen.

45a) Andere Senate als der bis für Streitigkeiten aufgrund § 3 Satz 1 DbAG zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts haben sich zur Auslegung von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des EntschR/AusglBGGÄndG vom bislang nicht geäußert. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes im Rahmen von § 2 DbAG nF bisher nicht thematisiert (vgl ; SG Dresden Urteil vom - S 8 RA 1158/04; SG Dresden Urteil vom - S 22 RA 955/04; ; LSG für das Land Brandenburg Urteil vom - L 1 RA 153/00). Äußerungen in der juristischen Fachliteratur zur Auslegung von § 2 DbAG nF - insbesondere zur Problematik der Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes - sind nicht ersichtlich.

46b) Der Auffassung des Senats entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch nicht zu erkennen, soweit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr ggf iVm § 84a BVG nF für Zeiträume ab Außerkrafttreten von § 68 Abs 3 SGB VI aF im Zusammenhang mit anderen Leistungen anzuwenden war.

47aa) Das gilt insbesondere für die Rechtsprechung zu § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI.

Diese Vorschrift lautet:

48(1) Da der 13. Senat des , aaO) "etwaige Zweifel" an der Normenklarheit und Justiziabilität der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, weil dort aufgrund von Rundungsvorschriften verschiedene Berechnungsvarianten im dort streitgegenständlichen Zeitraum zum selben "Grundrentenbetrag Ost" geführt haben, war aus Sicht des 13. Senats eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vom 4. Senat geäußerten Bedenken nicht erforderlich.

49(2) Instanzgerichtlichen Entscheidungen sind Ausführungen zur Berechnung des maßgebenden Vomhundertsatzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr im Zusammenhang mit § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl <Anschluss an >; ; <Anschluss an Anfragebeschluss des 13. Senats vom - B 13 RJ 25/05 R>; ; ; , Urteil vom - L 7 RJ 79/04; SG Altenburg Urteil vom - S 14 KN 403/05, Urteil vom - S 14 KN 644/05, Urteil vom - S 14 KN 3248/04, Urteil vom - S 17 RJ 1572/04, Urteil vom - S 2 RA 1103/04; SG Chemnitz Urteil vom - S 16 R 753/05, Urteil vom - S 12 RA 124/01; alle veröffentlicht in juris).

50bb) Soweit im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) § 84a BVG idF des RVNG vom entsprechend anwendbar war, war in der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG Höhe bzw Berechnung des Vomhundertsatzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr nicht Gegenstand rechtlicher Ausführungen (vgl Urteil vom - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr 1; Urteil vom - B 9a/9 V 6/04 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 7; Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom - B 9a/9 VG 15/04 B = SozR 4-1500 § 160 Nr 5; Urteil vom - B 9 V 2/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 1 = BSGE 91, 114-124 und vom - B 9 V 5/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 2). Anhaltspunkte, die im Rahmen der Auslegung die Bedenken des Senats gegen die Bestimmtheit des maßgeblichen Vomhundertsatzes zerstreuen könnten, finden sich auch in diesen Entscheidungen nicht. Dies gilt ebenso für die Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl ua ; und Urteil vom - L 5 V 243/01; alle veröffentlicht in juris).

51cc) Soweit andere Vorschriften auf eine "Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" Bezug nehmen, war die Höhe des nach § 84a Satz 1 und 2 BVG iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr anzusetzenden Vomhundertsatzes nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dies gilt für § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB IV idF des RVNG (vgl SG Altenburg vom - S 14 KN 3283/04, veröffentlicht in juris), für § 55a Abs 1 Satz 2 Nr 3 Soldatenversorgungsgesetz idF von Art 7 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom (BVGÄndG 2007 - mWv <BGBl I 2904>), für § 3 Abs 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte idF von Art 20 Abs 2 des BVGÄndG 2007 und für § 13 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen vom (BGBl I 2861).

52Das gilt auch für die Rechtsprechung zu Vorschriften, die eine entsprechende Anwendung des BVG nach Maßgabe von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III EinigVtr anordnen, wie § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) vom , § 24 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom oder § 2 Nr 15 der Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV) idF von Art 16 Nr 2 Buchst d nach Maßgabe des Art 20 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom (BGBl I 1666). Auf das Urteil des VG Augsburg vom zu § 2 SVÜV und das Urteil des SG Magdeburg vom (S 1 V 104/98) zu § 24 StrRehaG, beide veröffentlicht in juris, wird verwiesen.

53Ebenso wenig ist Rechtsprechung ersichtlich, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Verweisung von Art 6 § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) in der Fassung von Art 15 Nr 1 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom (BGBl I 1606) auf § 68 Abs 3 SGB VI hinsichtlich der verfügbaren Standardrente über den hinaus noch hinreichend bestimmt ist.

54dd) Der Vorlage steht schließlich auch der Nichtannahmebeschluss des - SozR 4-3100 § 84a Nr 5) nicht entgegen. Das BVerfG hatte dort die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Dass Witwengrundrente/Verschollenenrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet in geringerer Höhe als in den alten Bundesländern gezahlt werde, verletze keine Grundrechte. § 84a Satz 1 BVG in der seit dem geltenden Fassung, wonach Berechtigte, die am ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben erhalten, auch insoweit verfassungsgemäß ist, als ihre Anwendung auf Witwengrundrenten nach dem BVG derzeit noch zu einer geringeren Versorgungsleistung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den in den alten Bundesländern gewährten Witwengrundrenten führt (juris RdNr 13). Unter dem Gesichtspunkt des Art 1 Abs 1 GG sei es nicht sachwidrig gewesen, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem BVG an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen (juris RdNr 18). Die Höhe des Vomhundertsatzes war dort nicht moniert worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:070910BB5RS1409R0

Fundstelle(n):
WAAAD-79088