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Kapitalanlagerecht | Umfassende Beratungspflicht der Bank vor Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags
Die Bank muss vor ihrer Anlageempfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erforschen. Diese Verpflichtung entfällt nicht allein deshalb, weil an der Beratung aufseiten des Anlegers eine Diplom-Volkswirtin teilnimmt. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines Anlageprodukts (hier: eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrags), noch darf aus etwaigen Vorkenntnissen des Kunden auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden. Die beklagte Bank ist der Klägerin daher schadensersatzpflichtig. Im zugrunde liegenden Streitfall empfahl die Bank eine hochkomplexe Zinswette für fünf Jahre. Der Vertrag war erstmals nach dreijähriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in Höhe des akt...