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Sonderzahlungen: Freiwilligkeitsvorbehalt schützt vor dauerhaften Ansprüchen
Sobald Unternehmen Sonderzahlungen, wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, dreimal geleistet haben, haben Arbeitnehmer einen dauerhaften Anspruch darauf. Schützen kann man sich als Arbeitgeber mit einem sog. Freiwilligkeitsvorbehalt. Dieser kann z. B. in den Arbeitsvertrag aufgenommen oder den Mitarbeitern bei Zahlung der Vergütung – schriftlich – mitgeteilt werden. Die Regelung muss eindeutig formuliert sein, soll sie rechtlich Bestand haben.
„Die Sonderzahlung (ggf. genaue Bezeichnung) ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers (ggf. Firmenbezeichnung). Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder Verpflichtung für die Zukunft, und zwar auch bei wiederholter Zahlung.”
In keinem Fall darf ein Freiwilligkeits- und ein Widerrufsv...