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Vorsteuerkürzung: Nicht immer sind Nachzahlungszinsen fällig
Stellt das Finanzamt bei einer Prüfung fest, dass ein Mandant wegen fehlerhafter Eingangsrechnungen Vorsteuer nachzahlen muss, sind i. d. R. zusätzliche Nachzahlungszinsen fällig. Allerdings gibt es Ausnahmen:
In einem Fall, der vom EuGH entschieden wurde, ging der Fiskus leer aus. Der Unternehmer hatte, bevor der Änderungsbescheid einging, eine berichtigte Rechnung vorgelegt. In einem solchen Fall darf das Finanzamt keine Nachzahlungszinsen festlegen. Zwar ist noch unklar, ob sich die Finanzbehörden an dieses Urteil halten werden; die Oberfinanzdirektion Karlsruhe weist jedoch darauf hin, dass dieses Thema derzeit zwischen Bund und Ländern diskutiert wird.
Sie sollten Ihren Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen raten, sich möglichst kurzfristig um korrigie...