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BFH  - VII R 45/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EWGV 3665/87 Art 11, EGV 2221/95 Art 5, FGO § 96 Abs 1 S 3, FGO § 105 Abs 2 Nr 5

Rechtsfrage

Nach Rückforderung von Ausfuhrerstattung Erhebung einer Sanktion für Rindfleisch, das aus registrierten Isolierschlachtbetrieben stammt, weil es von nicht handelsüblicher Qualität war (nicht in der gesamten Gemeinschaft vermarktungsfähig).

Ist das Urteil trotz kurzer Begründung als ohne Begründung ergangen zu betrachten, da der Klägerin nicht verständlich ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgebend waren?

Muss die Genusstauglichkeitsbescheinigung der Abfertigungsstelle mit der Ausfuhranmeldung oder dem HZA Hamburg-Jonas mit dem Zahlungsantrag vorgelegt werden? (Abweichung zu VII R 61/02?)

Muss sich das HZA Hamburg-Jonas als Zahlstelle die Kenntnis der Abfertigungsstelle zurechnen lassen?

Liegt der Tatbestand der höheren Gewalt (begründet durch ein erhebliches und mehrfaches Verwaltungsverschulden) vor, weil die Abfertigungsstelle es unterlassen hat, die vorgelegten Genusstauglichkeitsbescheinigungen der Zahlstelle zu übermitteln?

Das Verfahren ist durch bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren ausgesetzt.

Ausfuhrerstattung; Handelsübliche Qualität; Höhere Gewalt; Sanktion; Vorfinanzierung

Fundstelle(n):
GAAAD-78817

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