Nach Rückforderung von
Ausfuhrerstattung Erhebung einer Sanktion für Rindfleisch, das aus
registrierten Isolierschlachtbetrieben stammt, weil es von nicht
handelsüblicher Qualität war (nicht in der gesamten Gemeinschaft
vermarktungsfähig).
Ist das Urteil trotz kurzer Begründung
als ohne Begründung ergangen zu betrachten, da der Klägerin nicht verständlich
ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung
maßgebend waren?
Muss die
Genusstauglichkeitsbescheinigung der Abfertigungsstelle mit der
Ausfuhranmeldung oder dem HZA Hamburg-Jonas mit dem Zahlungsantrag vorgelegt
werden? (Abweichung zu VII R 61/02?)
Muss sich das HZA Hamburg-Jonas als
Zahlstelle die Kenntnis der Abfertigungsstelle zurechnen lassen?
Liegt der Tatbestand der höheren Gewalt
(begründet durch ein erhebliches und mehrfaches Verwaltungsverschulden) vor,
weil die Abfertigungsstelle es unterlassen hat, die vorgelegten
Genusstauglichkeitsbescheinigungen der Zahlstelle zu übermitteln?
Das Verfahren ist durch
bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren
ausgesetzt.
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