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Die Künstler- und Sportlerklausel in DBA
Künstler und Sportler stellen Berufskategorien dar, die in immer größerem Umfang auf internationaler Ebene ihre Aktivitäten entfalten. Sowohl die Auftritte in- und ausländischer Künstler wie auch die Sportwettkämpfe auf internationaler Ebene bis zur Olympiade zeigen dies regelmäßig in eindrucksvoller Weise. Charakteristisch für die Tätigkeit international auftretender Künstler und Sportler ist dabei der üblicherweise nur kurze Aufenthalt im Tätigkeitsstaat. Künstler erzielen i. d. R. Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit. Sind Sportler selbständig tätig, erzielen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im übrigen erzielen sie im Angestelltenverhältnis ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beide Berufsgruppen besitzen im Fall der beschränkten Steuerpflicht, der hier gemeint ist, wenn Gegenstand der Erörterungen ausländische Künstler und Sportler sind, einen nur kurzen Bezug zum Tätigkeitsstaat bei einer Tätigkeit in einem anderen Staat als ihrem Wohnsitzstaat. Deshalb unterhalten sie so gut wie ausschließlich als selbständig Tätige keine feste Einrichtung (Art. 14 OECD-Musterabkommen, im folgenden OECD-MA) und als Gewerbetreibende keine Betriebsstätte (Art. 7; Art. ohne weiteren Hinweis s...