Kein Erlass von bestandskräftig festgesetzter Umsatzsteuer, soweit diese aus dem Betrieb von Geldspielautomaten resultieren
Leitsatz
Zur gerichtlichen Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen nach § 102 FGO.
Bestandskräftig festgesetzte Steuern sind nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich
und eindeutig unrichtig ist und es dem Stpfl. nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren
rechtzeitig zu wehren.
Allein der Umstand, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten
Rechtsprechung steht, rechtfertigt keinen Steuererlass nach § 227 AO.
Für die Jahre 1985, 1993 und 1998 war es nicht offensichtlich und eindeutig fehlerhaft, Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten
mit Geldeinsatz als steuerpflichtig zu behandeln.
Soweit bestandskräftig festgesetzte USt aus dem Betrieb von Geldspielautomaten resultiert, kommt ein Erlass nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-76433
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