Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines
Schuldverhältnisses sind, sind keine Entschädigungen.
Löst ein schädigendes Ereignis für den Stpfl. zugleich anderweitige Vorteile aus, steht dies der Beurteilung einer Abfindung
als Entschädigung nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen.
Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter
Stelle veranlasst wurde oder, wenn er vom Stpfl. selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter
rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1066 Nr. 12 EStB 2011 S. 417 Nr. 11 HAAAD-76423
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