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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 V 1195/10

Gesetze: UStG 2005 § 27 Abs. 5 S. 2, UStG 2005 § 3 Abs. 9a S. 2, UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 1b, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Auslegung der Übergangsvorschriften des § 27 Abs. 5 S. 2 UStG 2005 für die Anschaffung von Fahrzeugen zwischen dem bis

Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für laufende Kosten eines „§ 15 Abs. 1b UStG-Pkw”

Leitsatz

Nicht ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 FGO ist, dass für die laufenden Betriebskosten eines im Jahr 2001 angeschafften betrieblichen Pkw, für den nach § 15 Abs. 1b UStG 1999 ein Vorsteuerabzug von 50 % in Anspruch genommen wurde, gem. § 27 Abs. 5 S. 2 UStG 2005 neben dem Ansatz des vollen Vorsteuerabzugs auch eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a S. 2 UStG zu versteuern ist (vgl. BStBl I 2004, 864).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
XAAAD-76422

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