Kosten der Grundsteinlegung sind Herstellungskosten
Gewinn aus der Aufgabe gewerblicher Mitunternehmeranteile als laufender Gewinn
Veräußerung nicht bebauter Grundstücke an Schwester-KG
Gewerblicher Grundstückshandel durch Errichtung und Verkauf eines Einkaufszentrums
Kosten der Finanzierung von Umlaufvermögen keine Dauerschuldzinsen
Erlass von Gewerbesteuer
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine Grundsteinlegung (einschließlich diejenigen, die das Richtfest betreffen) sind auch, wenn das Gebäude
vermietet werden soll, zu aktivierende Herstellungskosten.
2. Der Gewinn einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden KG aus der sich aus erzielten Veräußerungserlösen errechnenden
Abfindung der ausgeschiedenen Kommanditisten gehört zum gewerbesteuerpflichtigen laufenden und nicht zum tarifbegünstigten
Gewinn. Die nachträgliche Minderung des laufenden Gewinns nach Ausscheidens der Mitunternehmer führt zu nachträglichen Betriebsausgaben
i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG (Anschluss an ).
3. Veräußert eine GmbH & Co. KG drei Grundstücke an ihre Schwestergesellschaft zu dem aus ihrer Sicht maximal erzielbaren
Betrag (Verkehrswert), weil sie für die Bebauung nicht mehr benötigt werden und ihre Funktion für den bebauten Teil durch
Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten erfüllt haben, steht der Annahme eines Zählobjekts i. S. d. Drei-Objekt-Grenze
für einen gewerblichen Grundstückshandel nicht entgegen, dass die Veräußerung zu keinem Gewinn auf Grund der Marktlage und
möglicherweiser überhöhten Ankaufspreise führt.
4. Die Errichtung und der Verkauf eines Einkaufszentrums begründet einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn von Anfang an
der Entschluss feststand, die sechs zu erwerbenden Grundstücke mit einem Einkaufszentrum zu bebauen und spätestens nach Fertigstellung
zu verkaufen. Die bestehende Veräußerungsabsicht lässt sich aus der kurzfristigen Finanzierung des Bauvorhabens, der Suche
nach einem Erwerber bereits während der Bauzeit, der Bekräftigung der Verkaufsabsicht in einer Gesellschafterversammlung nach
Beginn der Herstellung, dem Abschluss des Verkaufsvertrags vor Fertigstellung des Bauwerks und der Übernahme von Gewährleistungspflichten
und Mietgarantie, die über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus gehen, schließen.
5. Die Zinsen aus dem der Finanzierung des Umlaufvermögens einer gewerblichen Grundstückshändlerin dienenden Darlehen sind
keine Dauerschuldzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG, wenn das Darlehen tatsächlich aus Verkaufserlösen der Grundstücke getilgt
wird.
6. Ein Erlass der Gewerbesteuer aufgrund des möglicherweise als Verschärfung der Rechtsprechung anzusehenden Beschlusses des
Großen Senats des . GrS 1/98 gem. Tz. 36 des (BStBl I 2004, 434) kommt nur für
Wohnobjekte, nicht für Großprojekte wie ein Einkaufszentrum in Betracht.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 7/2011 S. 302 DStZ 2011 S. 386 Nr. 11 EFG 2011 S. 1143 Nr. 13 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2011 S. 428 DAAAD-76407
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