Zu der Frage, wann Aufwendungen zwangsläufig erwachsen.
Werden Einlegesohlen nicht nur für Kranke, sondern für jedermann angeboten und werden sie bei einem Discounter bzw. bei einem
Schuhgeschäft erworben, so können die dadurch entstandenen Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht als agB berücksichtigt
werden.
Mangels Zwangsläufigkeit stellen Trinkgelder keine agB dar. Das gilt gleichermaßen für Aufwendungen für Wassergymnastik und
Bewegungsbäder, sofern nicht nachgewiesen wird, dass diese gezielt zur Linderung einer Krankheit eingesetzt werden.
Zur Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Unterbringungskosten während eines Kuraufenthalts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-76401
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.