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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 1261/10 EFG 2011 S. 945 Nr. 11

Gesetze: InsO § 302 Nr. 1, InsO § 302 Nr. 2, AO § 235

Feststellung von Zinsen als Forderungen aus unerlaubter Handlung in einem insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren

Leitsatz

  1. Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO sind weder Forderungen aus unerlaubter Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO noch sind sie unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

  2. Bei der Erhebung von Hinterziehungszinsen handelt es sich nicht um eine Strafmaßnahme und demzufolge auch nicht um eine Nebenstrafe oder Nebenfolge einer Straftat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 61 Nr. 1
EFG 2011 S. 945 Nr. 11
EAAAD-76395

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