Auslegung von Willenserklärungen – Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Verpflichtungsklage
Leitsatz
Ob ein FA eine verbindliche Regelung treffen wollte und getroffen hat, ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens
zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob für den Adressaten aus dem Akt selbst oder aus den Umständen seines Erlasses erkennbar
ist, dass eine verbindliche Maßnahme mit Außenwirkung gewollt war.
Zur Auslegung einer außerprozessualen Verfahrenserklärung gemäß § 133 BGB.
Eine Verpflichtungsklage ist ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens nur zulässig, wenn über einen außergerichtlichen
Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
Eine Verpflichtungsklage schließt eine Feststellungsklage nicht generell aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-76393
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